Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Rückforderung einer Rente bei Wiederaufnahme der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens. kein atypischer Fall iSd § 48 Abs 1 S 2 SGB 10
Orientierungssatz
Die Rückforderung einer Rente nach Wiederaufnahme der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Rentenempfänger stellt keinen atypischen Fall iSd § 48 Abs 1 S 2 SGB 10 dar, denn die finanzielle Belastung durch eine Rückforderung der überzahlten Rente ist gerade typisch für diese Sachlage.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Rückforderung von Altersrente für Landwirte in Höhe von 10.968,32 € für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2009.
Der 1936 geborene Kläger beantragte am 27. Februar 2001 Altersrente für Landwirte und legte einen Pachtvertrag vom 27. Februar 2001 mit seiner Tochter C., geb. A., über den eingetragenen Hof mit einer Größe von 14,43 ha landwirtschaftliche Nutzfläche für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis zum 30. April 2010 vor.
Mit Bescheid vom 4. April 2001 bewilligte die Beklagte Altersrente für Landwirte in Höhe von 713,93 DM ab 1. Mai 2001. Als Anlage lag ein Merkblatt über Mitwirkungs- und Meldepflichten bei, darin heißt es u. a., wesentliche Meldetatbestände seien: ….“Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen“ … “Aufhebung von Pachtverträgen“….
Im Jahr 2009 erfuhr die Beklagte, dass die Tochter des Klägers Ende 2006 den landwirtschaftlichen Betrieb an ihren Vater wieder zurückgegeben hatte. Dieser hatte Ende 2008 einen Pachtvertrag mit D. für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2016 geschlossen. Dieser war während der vereinbarten Pachtzeit in Haft. In Wirklichkeit bewirtschaftete der Kläger seit der Rückgabe durch die Tochter den Betrieb wieder selbst. Er erhielt in der Zeit von 2006 bis 2009 auf Antrag hin Fördermittel in Höhe von jährlich ca. 9.000,00 €, was er in einem Gespräch bei der Beklagten am 18. November 2009 (vgl. Bl. 32, 33 der Rentenakte) und am 14. Dezember 2009 bei der Beklagten auch selbst eingeräumt hat („das machen doch alle so“).
Am 12. Januar 2010 legte der Kläger einen neuen Pachtvertrag mit E. für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2016 vor.
Nach Anhörung des Klägers hob die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2010 den Bescheid vom 4. April 2001 über die Gewährung der Altersrente für Landwirte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2009 auf, da der Kläger das landwirtschaftliche Unternehmen selbst bewirtschaftet habe, forderte 10.968,32 € zurück und bewilligte ab 1. Februar 2010 wieder Leistungen in Höhe von 390,04 €. Zur Begründung wies die Beklagte auf § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Der Kläger habe grob fahrlässig seine Mitteilungspflichten verletzt.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und trug vor, er habe erhebliche Beiträge geleistet. Er benötige die Rente und werde zum Sozialfall, wenn er seine Rentenleistung gekürzt bekomme.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass ab dem 1. Januar 2007 der Kläger die Flächen seines landwirtschaftlichen Unternehmens wieder selbst bewirtschaftet habe, damit ruhe nach § 30 Abs. 2 Alterssicherung für Landwirte (ALG) der Anspruch auf Rente. Erst durch den Pachtvertrag mit E. sei die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ab 1. Juli 2009 wieder nachgewiesen worden. Der Bewilligungsbescheid vom 4. April 2001 habe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2009 aufgehoben werden dürfen und die Leistungen in Höhe von 10.968,32 € gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert werden dürfen. Der Kläger habe die erforderliche Sorgfalt im besonderen schweren Maße verletzt, denn er habe die eigene Wiederaufnahme der Bewirtschaftung seines Unternehmens trotz seiner Mitteilungspflicht nicht angegeben.
Am 28. Februar 2011 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Kassel und trug vor, tatsächlich seien die Flächen ab 1. Juli 2007 verpachtet gewesen. Er sei aufgrund seines Alters nicht im Stande gewesen, die Bewirtschaftung selbst vorzunehmen. Er sei auf die Rentenleistungen angewiesen. Die Rückforderung der Beklagten widerspreche dem Prinzip von Treu und Glauben.
Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da der Kläger rechtswidrig Rentenleistungen in Höhe von 10.968,32 € erhalten habe. Der Kläger habe im streitigen Zeitraum als landwirtschaftliches Unternehmen auf eigene Rechnung sein Unternehmen selbst bewirtschaftet, deshalb habe nach § 30 Abs. 2 ALG sein Anspruch auf Rente geruht. Hinsichtlich der Ausführung zu den Bestimmungen der §§ 48, 50 SGB X werde voll umfänglich auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänze...