Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Hofabgabe. Bezieher einer Altersrente als Mitunternehmer ohne Vertretungsmacht bei einem neugegründeten landwirtschaftlichen Unternehmen
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 21 Abs 8 S 2 ALG in der vom 1.10.2007 bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung findet auch auf Landwirte, die als Bezieher von Altersrente Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens werden, Anwendung. Voraussetzung ist, dass bei der Neugründung die Auflagen bzgl der Unternehmensführung und der Beschränkungen der Vertretungsmacht eingehalten werden.
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juni 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2010 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht den Bescheid über die Bewilligung von Altersrente ab 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2015 wegen Ruhens der Rente aufgehoben und für Juli bis November 2009 überzahlte Leistungen (Rente und Zuschuss zur Krankenversicherung) i. H. v. 2.549,65 EUR zurückgefordert hat.
Der am ... 1936 geborene Kläger unterlag vom 1. April 1963 bis zum 31. Dezember 2001 der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Alterssicherung der Landwirte als landwirtschaftlicher Unternehmer.
Mit notariell beurkundetem Hofübergabevertrag vom 5. Dezember 2007 hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau zum 1. Oktober 2007 sein Hofvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine Tochter Dr. K. B. übertragen und gleichzeitig mit den anderen beiden Töchtern Abfindungsregelungen vereinbart.
Ferner war der Kläger mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der ... GbR in R. vom 9. August 2008 mit Wirkung vom 1. September 2008 aus der Unternehmungsführung mit gleichzeitiger Beendigung seiner Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft ausgeschieden. Seine Grundstücksanteile hatte er der ... GbR zur weiteren Bewirtschaftung für die Dauer von neun Jahren vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2017 überlassen. Vorausgegangen war eine auf Anfrage des Klägers mit Schreiben der Landwirtschaftlichen Alterskasse Mittel- und Ostdeutschland (LAK MOD), bis zum 31. Dezember 2012 Rechtsvorgängerin der Beklagten (vgl. Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) vom 12. April 2012, BGBl. 2012 I S. 579) vom 8. Juli 2008 erfolgte Erläuterung über die Voraussetzungen für eine Abgabe des Unternehmens, wenn dieses von mehreren Unternehmern gemeinschaftlich betrieben wird.
Die LAK MOD bewilligte dem Kläger auf dessen Antrag vom 2. Oktober 2008 mit Bescheid vom 13. März 2009 Regelaltersrente ab dem 1. September 2008 i. H. v. monatlich 464,53 EUR brutto, ab dem 1. Juli 2009 i. H. v. monatlich 476,57 EUR brutto. Ferner gewährte sie ihm mit Bescheid vom 19. März 2009 ab dem 1. September 2008 einen Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung, ab 1. März 2009 laufend i. H. v. monatlich 33,91 EUR, ab dem 1. Juli 2009 i. H. v. monatlich 33,36 EUR.
Am 25. Juni 2009 zeigte der Kläger an, dass die Gründung der ... GbR geplant sei, und bat die LAK MOD um Prüfung und Mitteilung, ob bei einer anderen Gestaltung ein Erhalt seiner Rente möglich sei. Er übersandte am 7. Juli 2009 den Vertragsentwurf über die Errichtung der ... GbR zum 15. Juli 2009 durch ihn selbst, seine Ehefrau und seine Tochter E. B.
In dem schließlich vorgelegten endgültigen Gesellschaftsvertrag vom 15. Juli 2009 haben lediglich der Kläger und seine Tochter E. B. die Gesellschaft " ... GbR" errichtet. Zweck der Gesellschaft ist die Bewirtschaftung des Forstgutes in ..., B., mit einer Größe von zurzeit ca. 130 ha (§ 1). Die Gesellschaft beginnt am 1. Juni 2009 (§ 3). Der Kläger überlässt das in seinem Alleineigentum stehende Forstgut ... der Gesellschaft entgeltlich für mindestens neun Jahre beginnend ab 1. Juni 2009 zur Nutzung. Die Nutzungsüberlassung ist nicht befristet. Die Nutzungsvergütung beträgt jährlich 2.000,- EUR. Im Verhältnis der Gesellschafter untereinander wird die Vergütung als Aufwand behandelt. Im Übrigen haben die Gesellschafter folgende Barleistungen zu erbringen: E. B. 4.000,- EUR, D. B. 1.000,- EUR. (§ 5). E. B. ist zu 80 % und D. B. zu 20 % am Vermögen des Unternehmens beteiligt. Die Gewinn- und Verlustbeteiligung beträgt ebenfalls 80 bzw. 20 % für die Gesellschafter (§ 6). Zur alleinigen Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die Gesellschafterin E. B. berechtigt und verpflichtet. Der Gesellschafter D. B. ist insbesondere nicht geschäftsführend in der Gesellschaft tätig und verfügt über keine Vertretungsvollmacht (§ 8).
Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die LAK MOD mit, dass sowohl bei der Variante, dass weder der Kläger noch dessen Ehefrau an der Geschäftsführung und Außenvertretung der neug...