Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens. Auflösung einer GbR. endgültige Auseinandersetzung. Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ausscheiden des Unternehmers. Kostengrundentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Allein die Auflösung einer GbR begründet keinen Abgabetatbestand gem § 21 Abs 8 S 1 ALG. Erst mit der endgültigen Auseinandersetzung und damit der unwiderruflichen Einstellung der Unternehmertätigkeit mit der Übertragung des Gesellschaftsvermögens ist der Gesellschafter einer GbR aus dem Unternehmen ausgeschieden.
Normenkette
ALG § 13 Abs. 1 S. 2, § 21 Abs. 1, 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 8 S. 1; BGB § 730 Abs. 1, 2 S. 1; SGG § 193
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 1. März bis zum 30. November 2009 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) streitig.
Die am ... 1956 geborene Klägerin führte zusammen mit ihrer Schwester K. ein landwirtschaftliches Unternehmen in Form der "W. GbR". Eigentum der GbR waren die Flurstücke ... und ... mit einer Gesamtgröße von 12.621 m² bzw. 17.696 m².
Die Klägerin beantragte am 9. Juli 2008 bei der Beklagten - bis zum 31. Dezember 2012 Alterskasse für den Gartenbau (vgl. Art. 1 § 1 des Gesetztes zur Neuordnung des Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz LSV-NOG) vom 12. April 2012 (BGBl. 2012 I S. 579) - die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsminderung. Auf der Anlage C zum Rentenantrag gab sie unter dem 4. August 2008 an, bei der gärtnerisch genutzten Freilandfläche handele es sich um ca. 24 ar (2.400 m²). Die restliche Fläche von 126 ar (12.6000 m²) sei Brach-/Ödland. Bei der Frage, ob die Abgabe des gärtnerischen Unternehmens bereits erfolgt sei, gab die Klägerin an, die Rechtslage sei noch nicht geklärt. In der Anlage E zum Rentenantrag machte sie unter dem 4. August 2008 die Angabe, die gesamte Fläche (ca. 150 ar) sei ab dem 1. Juli 2008 vorläufig stillgelegt worden. Nach Rechtsklärung werde die Fläche verpachtet. Unter dem 20. August 2008 gab sie an, dass ihr Betriebsteil zurzeit ruhe, da sie krankheitsbedingt keine Tätigkeiten ausüben könne. Kurzfristig werde die Fläche verpachtet oder verkauft. Ein Rechtsstreit wegen der Auflösung der GbR sei anhängig.
Die Klägerin setzte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Juli 2008 davon in Kenntnis, dass sie seit dem 6. Juni 2008 arbeitsunfähig und nicht mehr zur Führung der Geschäfte in der Lage sei. Die GbR sei im Übrigen von ihrer Schwester im Januar 2008 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2008 stellte die Beklagte das Ende der Versicherungspflicht der Klägerin zum 30. Juni 2008 wegen der Abgabe des Unternehmens fest.
Die Klägerin legte der Beklagten am 7. November 2008 die "Auseinandersetzungsvereinbarung" der W. GbR vom 11. September 2008 vor. Dort ist unter Punkt 1. geregelt, dass "die Gesellschaft zum 30. Juni 2008 beendet worden" ist. Punkt 3. enthält eine Regelung über die Grundstücks- und Inventarsteilung.
Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Internistin ein, die den Entlassungsbericht über die stationäre Rehabilitationsmaßnahme der Klägerin vom 1. bis zum 25. Januar 2008 mit übersandte (tägliches Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden). Ferner ließ sie den Facharzt für Orthopädie Dr. P. das Gutachten vom 17. November 2008 (tägliches Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden) erstatten. Sie lehnte dann den Rentenantrag der Klägerin mit Bescheid vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Februar 2009 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbsgemindert noch sei der Nachweis über die Abgabe des landwirtschaftlichen (gärtnerischen) Unternehmens in der vom Gesetzgeber geforderten Weise erbracht.
Dagegen hat sich die Klägerin mit der beim Sozialgericht Magdeburg am 9. März 2009 (Montag) erhobenen Klage gewandt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin eingeholt und dann die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. das Gutachten vom 12. September 2011 erstatten lassen. Diese ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin aus psychiatrischer Sicht seit März 2009 nicht mehr in der Lage sei, über drei Stunden täglich und regelmäßig an fünf Tagen/Woche erwerbstätig zu sein. Sie hat insoweit auf die Befunde der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie bei einer erstmaligen Behandlung am 25. März 2009 verwiesen. Ausreichende Anhaltspunkte für Besserungsmöglichkeiten bestünden nicht.
Mit Schreiben vom 15. November 2011 hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie vom Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage seit dem 25. März 2009 ausgehe. Sie hat die Klägerin aufgefordert, Angaben zu den in deren Besitz noch stehenden ehemaligen Urproduktionsflächen zu machen und Nachweise über die Abgab...