Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragszahlung des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 und nach § 276a Abs 1a SGB 6. keine Erhöhung des Rentenanspruchs. Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 und § 276a Abs 1a SGB 6. kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG bei Differenzierung zwischen beschäftigten Altersvollrentnern nach § 5 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6 und § 5 Abs 4 S 2 SGB 6 hinsichtlich der Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs 1 SGB 6 im sozialversicherungsrechtlichen Konto
Orientierungssatz
1. Die vom Arbeitgeber entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für versicherungsfrei beschäftigte Altersvollrentner nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 sowie nach § 276a Abs 1a SGB 6 führen zu keinem höheren Rentenanspruch.
2. Die nur den Arbeitgeber treffende Beitragstragungspflicht nach § 172 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6 und nach § 276a Abs 1a SGB 6 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
3. Die Differenzierung zwischen beschäftigten Altersvollrentnern, die auf ihre Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs 4 S 2 SGB 6 verzichten, und jenen, die nach § 5 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6 versicherungsfrei tätig sind, bei der Berücksichtigung des Arbeitgeberanteils nach § 172 Abs 1 SGB 6 im sozialversicherungsrechtlichen Konto verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG .
Tenor
I. |
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Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Januar 2023 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung und Bewertung von Beiträgen aus einer neben dem Bezug der Altersvollrente ausgeübten Beschäftigung und damit eine höhere monatliche Rentenleistung.
Der 1949 geborene Kläger bezieht seit 1. August 2011 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen als Vollrente. Im Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis 31. Januar 2020 arbeitete der Kläger für die M. AG auf Teilzeitbasis. Dabei entrichtete die Arbeitgeberin des Klägers monatlich Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Beiträge wurden bei der Rentenberechnung des Klägers nicht berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte, die von seinem Arbeitgeber gezahlten Beiträge rentenerhöhend bei seiner Rente zu berücksichtigen, hilfsweise beantragte er Beitragserstattung.
Mit Bescheid vom 8. Juli 2019 lehnte die Beklagte es ab, die gezahlten Beiträge des Arbeitgebers dem Rentenkonto des Klägers zuzuschreiben und der Rentenberechnung zugrunde zu legen. Bezieher einer Altersvollrente seien nach§ 5 Abs. 4 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungsfrei gewesen. Beitragszeiten hätten neben der Vollrente aufgrund der Versicherungsfreiheit nicht mehr erworben werden können. Ab dem 1. Januar 2017 habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Davon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Nach§ 172 Abs. 1 SGB VI habe der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile für eine versicherungsfreie Beschäftigung zu zahlen. Diese Beiträge flössen aber nicht in das Rentenkonto des einzelnen Versicherten ein.
Hiergegen erhob der Kläger am 14. August 2019 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass durch seine Erwerbstätigkeit nach Rentenbeginn höhere Rentenansprüche entstanden seien. Dies resultiere aus Art. 3 Grundgesetz (GG). Er sei sonst als behinderter Mensch durch den Bezug der Altersrente gegenüber Nichtbehinderten benachteiligt. Auch habe das BVerfG in einer Entscheidung vom 16. Juli 1985, 1 BvL5/80 entschieden, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung Beiträge des Arbeitnehmers seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2020 wurde der Widerspruch des Klägers unter Verweis auf die Versicherungsfreiheit zurückgewiesen. Ab dem 1. Januar 2017 habe die Möglichkeit bestanden, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten. Hiervon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Am 15. Juni 2020 hat der Kläger hiergegen zum Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat vorgebracht, dass Ziel des Arbeitgeberbeitrags die Fürsorge für den Arbeitnehmer sei. Auch die Beitragsleistung des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer sei verfassungsrechtlich geschützt. Mit der Nichtberücksichtigung des Arbeitgeberbeitrags zur Rentenversicherung diskriminiere die Beklagte den Kläger gern.Art. 14 GG , was auch eine Verletzung vonArt. 3 Abs. 1 GG bedeute. Es gebe keine gesetzliche Grundlage für die Beklagte, die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei der Rentenfestsetzung nicht zu berücksichtigen.
Das Sozialgericht hat durch Gerichtsbescheid vom 6. Januar 2023 die Klage abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, denn hinsichtlich der bei der Rente des Klägers zu berücksichtigenden Arbeitgeberbeiträge sei nicht möglicherweise ein eigenes Recht des Klägers verletzt. Die streitgegenständlichen Beiträge des Arbeitgebers würden abweichend zur sonstigen Rechtslage nicht dem eigenen Rentenkonto ...