Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Wohnsitz. Aufenthalt. Ausland. Übergangsvorschrift. Übergangsregelung

 

Leitsatz (amtlich)

Das Erfordernis der Berücksichtigung der Kinder bei der Zahlung von Kindergeld für Dezember 1978 nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG a.F. in der Übergangsvorschrift des Art. 2 Abs. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 14. November 1978 ist nicht so zu verstehen, daß für die betreffenden Kinder auch tatsächlich für Dezember 1978 Kindergeld nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG a.F. gezahlt werden muß. Vielmehr ist, wenn für Dezember 1978 bereits Kindergeld nach einer anderen, in diesem Monat zeitlich früher erfüllten Anspruchsgrundlage zu zahlen ist, ausreichend, daß die Voraussetzungen (auch) des § 2 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BKGG a.F. – wenigstens an einem Tage – im Dezember 1978 vorliegen und nach dieser Vorschrift Kindergeld zu zahlen wäre, wenn die andere, zeitlich früher erfüllte Anspruchsgrundlage nicht eingreifen würde. Die Übergangsvorschrift ist damit, bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, auch dann anwendbar, wenn das betreffende Kind zu Beginn des Monats Dezember 1978 noch einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des BKGG hatte, diesen Aufenthalt bzw. Wohnsitz dann aber im Laufe des Monats Dezember 1978 aufgab.

 

Normenkette

BKGG § 2 Abs. 5 vom 14. November 1978

 

Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 05.09.1980; Aktenzeichen S-6/Kg - 28/79)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. September 1980, der Bescheid der Beklagten vom 9. März 1979 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. November 1979 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Kindergeld für das Kind H. für die Zeit von Januar 1979 bis Dezember 1979 zu gewähren.

II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Kindergeld für seine am … 1970 geborene Tochter H. für die Zeit von Januar 1979 bis Mai 1980.

Der Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und hält sich seit dem … 1963 ununterbrochen rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf. Für seine Tochter H. und zuletzt 3 weitere Kinder bezog er aufgrund eines Antrages vom 5. Januar 1973 für die Zeit ab Dezember 1972 bis Dezember 1978 Kindergeld, weil die Kinder hier ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Anfang Dezember 1978 kehrte das Kind H. wegen des Besuchs einer Schule nach M. zurück; die polizeiliche Abmeldung erfolgte am 7. Dezember 1978. Es hielt sich bis Mitte Juni 1980 in M. auf und kehrte am 16. Juni 1980 in die Bundesrepublik Deutschland zurück, wo es seitdem wieder bei dem Kläger lebt. Während der Zeit des Aufenthalts in M. wendete der Kläger, und zwar bereits ab Dezember 1978, monatlich 250,– DM für den Unterhalt des Kindes auf.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 1978, eingegangen beim Arbeitsamt D. (Kindergeldkasse) am 3. Januar 1979, unterrichtete der Kläger die Beklagte von der Abreise des Kindes H. nach M. Mit Bescheid vom 9. März 1979 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, daß für dieses Kind ab Januar 1979 kein Kindergeld mehr gezahlt werde, da ab 1. Januar 1979 Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) hätten, nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Am 13. März 1979 beanstandete der Kläger, daß er das Kindergeld für das Kind H. für den Monat Januar 1979 noch nicht erhalten habe. Später ergänzte er seinen Widerspruch dahingehend, daß für drei andere marokkanische Staatsangehörige (A. H., R., G.str. … M. B., R. F.str. …; M. B., R., …), deren Kinder ebenfalls in M. lebten, Kindergeld gezahlt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 1979, zugestellt am 6. November 1979, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, wobei sie sich ergänzend darauf stützte, auch nach der Übergangsregelung zu der ab dem 1. Januar 1979 geltenden Rechtslage stehe dem Kläger kein Kindergeld zu, da das Kindergeld für das Kind H. für den Monat Dezember 1978 nicht aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 5 BKGG alter Fassung – a.F. – gezahlt worden sei.

Am 3. Dezember 1979 hat der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt schriftlich Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juli 1980, an den Kläger abgesandt am selben Tage, wiederum Kindergeld für das Kind H. gewährt für die Zeit ab Juni 1980.

Der Kläger hat geltend gemacht, wenn schon für Kinder, die im Dezember 1980 im Ausland lebten, aufgrund der Übergangsregelung Kindergeld gezahlt werde, dann müsse diese Zahlung erst recht für Kinder erfolgen, die im Dezember 1978 zunächst noch in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hätten und dann erst ins Ausland gegangen seien. Im übrigen sei die ab dem 1. Januar 1979 geltende gesetzliche Neuregelung verfassungswidrig; sie verstoße gegen Art. 3 und 6 Grundgesetz (GG) sowie gegen das Sozials...

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