nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Gießen (Entscheidung vom 23.02.2000; Aktenzeichen S 9 KR 256/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Aufnahme als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten sowie als Folge die Aufnahme als versicherungspflichtiges Mitglied bei der Beigeladenen.
Der am 30. März 1945 geborene Kläger hat während seines Berufslebens in England und Deutschland gearbeitet. In Deutschland, wo der Kläger seit 1978 lebt, ist er zunächst bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen "C." kranken- und pflegeversichert gewesen und bezog nach einem am 2. Februar 1997 erlittenen Schlaganfall bis zum 26. Dezember 1997 Krankentagegeld. In der Zeit vom 27. Dezember 1997 bis einschließlich 26. Juli 1998 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld und war aufgrund dessen - als Leistungsempfänger nach dem Arbeitsförderungsgesetz - versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten. Die privaten Krankenversicherungsverträge kündigte der Kläger am 8. Oktober 1997, ohne eine private Anwartschaftsversicherung aufrecht zu erhalten. Am 27. Juli 1998 wurde dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund seines Rentenantrags vom 1. Juli 1997 bewilligt. Das zuständige Arbeitsamt Büdingen stellte daraufhin den Leistungsbezug ein.
Mit Bescheid vom 3. September 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, mit der Einstellung des Leistungsbezuges durch die Arbeitsverwaltung habe die bestehende Pflichtversicherung bei ihr geendet. Eine freiwillige Weiterversicherung komme nicht in Betracht, da der Kläger die so genannte Vorversicherungszeit nicht erfüllt habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100, so dass aus diesem Grunde eine freiwillige Weiterversicherung in Betracht kommen könne. Hilfsweise beantrage er, über seine Ehefrau familienversichert zu werden. Im Übrigen sei er von einem Mitarbeiter der Beklagten, einem Herrn T., falsch beraten worden. Zum einen habe ihn dieser Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen, dass eine freiwillige Weiterversicherung bei einer gesetzlichen Kasse dann nicht in Betracht komme, wenn die Arbeitslosigkeit (und damit die Versicherungspflicht) kürzer als ein Jahr andauere; zum anderen habe ihn dieser Mitarbeiter falsch beraten, indem er ihm mitgeteilt habe, er könne die private Versicherung kündigen und brauche auch eine (private) Anwartschaftsversicherung während der Zeit seiner Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse nicht aufrecht zu erhalten.
In ihrem Bescheid vom 23. Oktober 1998 führte die Beklagte aus, der Kläger sei durch ihren Mitarbeiter T. nicht falsch beraten worden. Der betreffende Mitarbeiter habe angegeben, auf Befragen der Ehefrau des Klägers habe er hinsichtlich der Möglichkeit der Weiterversicherung als Rentner konkret auf die zu erfüllenden "Fristen" hingewiesen. Die Frage einer Anwartschaftsversicherung bei der privaten Krankenversicherung sei nicht Gegenstand der Gespräche gewesen. Die Durchführung einer Familienversicherung aus der Mitgliedschaft der Ehefrau des Klägers komme aufgrund der Höhe des Einkommens des Klägers nicht in Betracht.
Die Ehefrau des Klägers wandte sich in der Folgezeit mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 an das Bundesversicherungsamt sowie mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 an den Petitionsausschuss im Bundestag und führte in beiden Schreiben aus, sie sei am 1. Oktober 1997 von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen "C." unterrichtet worden, dass die Zahlung des Krankentagegeldes an ihren Ehemann zum 26. Dezember 1997 eingestellt würde. Daraufhin habe sie sich zunächst an die örtliche AOK und sodann an das Arbeitsamt gewandt. Auf dem Arbeitsamt habe sie erfahren, "dass es mit der Krankenversicherung Probleme geben könnte, wenn der Rentenbescheid zu früh käme und dass man zwölf Monate bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein müsse, um einen Anspruch auf Weiterversicherung zu erlangen." Der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt, ein Herr C., habe ihr sodann die Telefonnummer des Mitarbeiters der Beklagten, des Herrn T., gegeben, mit dem sie sich umgehend in Verbindung gesetzt habe. Herr T. habe ihr mitgeteilt, sie könne die private Krankenversicherung ihres Ehemann "ruhig" kündigen. Auch die Notwendigkeit, eine Anwartschaftsversicherung bei dem privaten Krankenversicherungsunternehmen aufrechtzuerhalten, um ggf. mit dem Ende der Versicherungspflicht wieder privaten Versicherungsschutz in Anspruch nehmen zu können, habe Herr T. verneint. Mit Datum vom 8. Oktober 1997 sei dann entsprechend von ihr verfahren worden mit der Folge, dass ihr Ehemann nun keinen Krankenversicherungsschutz habe und auch kein Pflegegeld mehr erhalte.
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 teilte die Beklagte mit, auch ein Beitrittsrecht des Klägers zur freiwilligen Versicherung als Schw...