Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Höhe der Verletztenrente. landwirtschaftlicher Unternehmer. JAV gem § 93 Abs 1 Nr 1 SGB 7. keine Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens aus abhängiger Beschäftigung als Maurer und landwirtschaftlicher Tätigkeit. Ausnahme
Orientierungssatz
Für Versicherte, die den Versicherungsfall als Landwirt erlitten haben und daneben eine abhängige Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausgeübt hatten, findet eine Zusammenrechnung mit Arbeitsentgelt deshalb grundsätzlich nicht statt ( BSG vom 4.7.1995 - 2 RU 33/94 = SozR 3-2200 § 571 Nr 3). Eine Ausnahme gilt dann, wenn eine Berufskrankheit des Versicherten im Sinne einer wesentlichen Teilursache sowohl auf eine Arbeitnehmertätigkeit als auch auf eine Tätigkeit als selbstständiger Landwirt zurückzuführen ist, hier gilt der Meistbegünstigungsgrundsatz
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 31. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger vom 5. März 2015 bis zum 3. Oktober 2020 gezahlten Rente.
Der 1937 geborene Kläger absolvierte vom 9. April 1953 bis zum 30. April 1956 eine Ausbildung als Maurer. Danach war er bis 1984 bei unterschiedlichen Hoch- und Tiefbauunternehmen und Handwerks- und Handelsbetrieben in Vollzeit tätig. Vom 1. Juli 1985 bis zum 31. Dezember 2000 war er bei der Gemeinde A-Stadt als Maurer tätig. Seit dem 1. Januar 2001 ist er in Altersrente. Nachdem er 1962 geheiratet hatte, zog er auf den Hof seiner Schwiegereltern und half dort in der Landwirtschaft mit. 1964 zogen sich die Schwiegereltern aus gesundheitlichen Gründen aus der Landwirtschaft zurück, so dass nur noch der Kläger und seine Frau dort tätig waren. Mit Vertrag vom 23. Juli 1999 wurden die landwirtschaftlichen Flächen an seinen Sohn verpachtet. Seitdem half der Kläger nur noch gelegentlich mit. Die Forstflächen von 8,01 ha behielt er.
Mit Schreiben vom 17. November 2014 stellte der Kläger den Antrag auf Anerkennung einer Berufskrankheit. Der Präventionsdienst errechnete für die Tätigkeit des Klägers als Maurer von 1985 bis Ende 2000 eine UV-Strahlung von 3.200 SED, für die Tätigkeit als Land- und Forstwirt von 1962 bis 2011 eine Strahlung von 5.419 SED.
Beim Kläger wurde mit Bescheid vom 27. Januar 2016 die BK Nr. 5103 „Plattenepithelkarzinom oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ ab dem 3. Februar 2011 anerkannt. In der Folgezeit waren rund um die BK diverse Rechtsstreite beim Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) anhängig (u.a. Zeitpunkt des Eintretens der BK, Höhe der MdE). Im Verfahren S 8 U 88/20 schlossen die Beteiligten einen Vergleich:
1. Die Beklagte erkannte das Vorliegen der BK Nr. 5103 ab dem 23. Juli 2004 an.
2. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde für die Zeit vom 5. März 2015 bis zum 19. März 2018 mit 20 v.H. und vom 20. März 2018 bis zum 3. Oktober 2020 mit 30 v.H. anerkannt.
3. Bezüglich der MdE für die Zeit ab dem 4. Oktober 2020 sollten neue Ermittlungen erfolgen.
Mit Bescheid vom 16. September 2021 führte die Beklagte den Vergleich zu den Punkten 1. und 2. aus. Sie gab u.a. an, dass sich die Rente nach der MdE von 30 v.H. und nach einem Jahresarbeitsverdienst von 10.655,59 errechne. Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes sei der 23. Juli 2004. Der Bescheid ging dem Kläger am 15. November 2021 zu. Den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch, der sich gegen die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes und damit gegen die Höhe der Rente richtete, wies die Beklagte als unzulässig zurück.
Am 9. März 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Eine Begründung ist trotz Hinweis des Sozialgerichts nicht erfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 2022 hat das Sozialgericht die Klage unter Verweis auf den verspäteten Widerspruch abgewiesen.
Am 28. November 2022 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat erstmals unter Vorlage von Unterlagen mitgeteilt, dass der Bescheid vom 16. September 2021 erst am 15. November 2021 zugegangen ist. Hierauf hat die Beklagte mit einem weiteren Bescheid vom 22. Juni 2023 in der Sache über den Widerspruch entschieden. Sie hat u.a. ausgeführt, dass sich der Jahresarbeitsverdienst aus§ 93 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII ergebe. In der Folgezeit hat der Kläger unterschiedliche weitere Unterlagen vorgelegt, u.a. ein Schreiben der Gemeinde A-Stadt vom 14. November 2023, in dem die unterschiedlichen Tätigkeiten des Klägers aufgeführt werden und mitgeteilt wird, dass der Kläger von 1985 bis 2000 bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) angemeldet war.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 31. Oktober 2022 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Be...