Leitsatz
Getrennt lebende Eheleute stritten sich in der Berufungsinstanz um den von dem Ehemann zu zahlenden Kindes- und Trennungsunterhalt. Die Ehefrau verlangte Kindesunterhalt i.H.v. 284,00 EUR monatlich und Trennungsunterhalt i.H.v. 202,00 EUR monatlich. Das erstinstanzliche Gericht ging über diesen Antrag teilweise hinweg und sprach der Klägerin mehr Trennungsunterhalt, dafür aber weniger Kindesunterhalt zu als von ihr beantragt.
Beide Parteien legten gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das Rechtsmittel der Klägerin war zum überwiegenden Teil begründet, das des Beklagten überwiegend erfolglos.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, der Beklagte könne nicht mit dem Einwand gehört werden, er sei im Juli 2004 umgezogen und habe nunmehr berufsbedingte Fahrtkosten, die vom AG nicht berücksichtigt worden seien. Die von ihm angeführten berufsbedingten Fahrtkosten könne er nicht einkommensmindernd geltend machen. Er habe vor Juli 2004 eine Wohnung in unmittelbarer Nähe seines Arbeitsplatzes gehabt. Die Notwendigkeit eines Umzuges habe nicht bestanden. Wesentlicher Grund hierfür sei das Bestreben des Beklagten gewesen, zu seiner neuen Lebensgefährtin ziehen zu wollen. Der Beklagte sei allerdings gehalten, seinen Wohnsitz möglichst kostengünstig zu wählen.
Die von dem Beklagten auf die Kredite geleisteten Zahlungen seien einkommensmindernd abzusetzen. Dies habe allerdings zur Folge, dass er seinen Schichtdienst einschließlich seiner Nebentätigkeit nicht hätte aufgeben dürfen, da es sich hierbei nicht um überobligationsmäßige Tätigkeiten gehandelt habe. Der Beklagte habe diese Tätigkeiten schon zu Ehezeiten ausgeführt. Die Einkünfte hieraus hätten der Bedarfsdeckung einschließlich der Schuldentilgung gedient. Gerade im Hinblick auf die beengte wirtschaftliche Situation erscheine es dem Beklagten daher zumutbar, in dem bis zur Trennung der Parteien üblichen Umfang weiterzuarbeiten.
Soweit der Beklagte eine Ungleichbehandlung zu der Klägerin mit dem Hinweis darauf rüge, dass von dieser nicht verlangt werde, erwerbstätig zu sein, sei dies nicht zutreffend. Zunächst sei zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Tochter der Parteien bei der Trennung im Jahre 2003 erst 13 Jahre alt war und die kindesbetreuende Klägerin daher nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen musste. Nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Köln in der Fassung vom 1.7.2003 hätte die Klägerin vollschichtig erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres der Tochter arbeiten müssen. Dies sei bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Dabei sei der Klägerin wegen der geänderten Altersgrenze zur Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit eine gewisse Orientierungsphase zuzubilligen gewesen. Aus diesem Grunde habe man ihr für das Jahr 2005 als fiktiv erzielbares Einkommen aus einer Teilzeittätigkeit das zuletzt im Jahre 2004 erzielte Einkommen i.H.v. 561,33 EUR monatlich zugerechnet.
Soweit die Klägerin dieses Einkommen im Jahre 2005 tatsächlich nicht erzielt habe, sei es fiktiv zuzurechnen gewesen, da die Klägerin ausreichende Erwerbsbemühungen nicht dargelegt habe. Für das Jahr 2006 sei das OLG von einem von der Klägerin maximal erzielbaren monatlichen Einkommen von rund 781,00 EUR monatlich ausgegangen, dieser Betrag entspreche einem Bruttolohn von etwas über 1.000,00 EUR.
Aufseiten des Beklagten seinen einkommensmindernd die bis Juni 2004 von ihm gezahlten Mieten für die ehemals gemeinsame Familienwohnung zu berücksichtigen, da hierdurch der Wohnbedarf der Klägerin und der gemeinsamen Tochter gedeckt worden sei.
Soweit er erstmals mit Schriftsatz aus dem Monat Juli 2006 vortrage, er sei verpflichtet gemäß Steuerbescheid vom 1.12.2005 für 2004 Steuern in Höhe von rund 1.820,00 EUR nachzuzahlen, führe dies nicht zu einer Verminderung seines Einkommens im Jahre 2006, da der Beklagte weder vorgetragen noch belegt habe, dass diese Steuerschuld von ihm ausgeglichen worden sei.
Der Auffassung des Beklagten, der Klägerin dürften die Steuerersparnisse aus seinen berufsbedingten Fahrtkosten nicht zugute kommen, wenn diese Fahrtkosten auf seiner Seite nicht anrechenbar seien, sei zuzustimmen. Insoweit habe das OLG auf der Grundlage der Bruttoeinkommensverhältnisse des Beklagten im Jahre 2003 eine fiktive Einkommensberechnung ab 2004 bezüglich des anrechenbaren Nettoverdienstes vorgenommen.
Auf die neuere Rechtsprechung des BGH zur Höhe des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehaltes könne sich der Beklagte nicht berufen. Dort habe der BGH festgestellt, dass der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt mit einem Betrag zu bemessen sei, der nicht unter dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), aber auch nicht über dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) liege, wobei im Regelfall von einem Betrag auszugehen sei, der etwa in der Mitte zwischen den beiden Beträge liege. Ein solcher Regelfall sei vorliegend jedenfalls für die Jahre 2003 und 2004 nicht gegeben, da die Klägerin in dieser Zeit noch nicht vollschichtig erwer...