Die 1. BImSchV regelt nur die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen, die an Feuerungsanlagen gestellt werden. Unabhängig davon sind die bau- und feuersicherheitsrechtlichen Vorschriften der Bundesländer zu beachten.
2.1 Notwendigkeit eines Schornsteins
Zu den baurechtlichen Anforderungen gehört in erster Linie, dass für die genannten Einzelraum-Feuerungsanlagen, die zusätzlich zu einer zentralen Heizungsanlage in Betrieb genommen werden, der Anschluss an einen eigenen Schornstein erforderlich ist. Der Anschluss an den Abgaskamin oder das Abgasrohr einer zentralen Heizungsanlage ist nach den Landesbauordnungen nicht erlaubt.
Vorgeschriebene Schornsteinhöhe
Nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV muss die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 31.12.2021 errichtet oder wesentlich geändert werden, bei einer Dachneigung ab 20 Grad den Dachfirst um mindestens 40 cm überragen und firstnah liegen. Bei einer Dachneigung unter 20 Grad muss der Schornstein mindestens 40 cm über einem fiktiven Dachfirst liegen. Bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bis 50kW muss die Austrittsöffnung des Schornsteins in einem Umkreis von 15 Metern alle Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragen.
Die Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Schornsteinhöhe kann bei enger Bebauung zu Problemen mit Nachbarn führen.
Problematisch mit Blick auf die Nachbarschaft sowie technisch und kostenmäßig aufwendig wird es dann, wenn ein Schornstein oder Rauchkamin erst neu geschaffen werden muss. Das betrifft insbesondere Wohnungseigentumsanlagen.
Mehrhaus-Eigentumswohnanlagen
Auch in einer Mehrhaus-Eigentumswohnanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser, der in der Teilungserklärung nicht vorgesehen ist, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG dar.
2.2 Beratung durch Schornsteinfeger (Kaminkehrer)
Feuerungsanlagen dürfen nach Einbau, Änderung oder Austausch erst in Betrieb genommen werden, wenn der zuständige Bezirksschornsteinfeger (Bezirkskaminkehrer) die Tauglichkeit und die sichere Benutzbarkeit der Anlage bescheinigt hat. Deshalb ist es notwendig, den Bezirksschornsteinfeger (Bezirkskaminkehrer) frühzeitig schon in der Planungsphase einzuschalten, damit es später bei der bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abnahme der Feuerungsanlage keine Probleme gibt. Die dabei erforderliche Anlagenüberprüfung umfasst
- die Eignung der Feuerungsanlage nach Baurecht,
- die Aufstellungsbedingungen der Feuerungsanlage,
- die Herstellung der Rauchabgasanlage,
- die Tauglichkeit der Rauchabgasanlage,
- die sichere Benutzbarkeit der Rauchabgasanlage.
Versicherung muss nicht bezahlen
Ein Versicherungsnehmer hatte im Dachgeschoss eines Hauses einen Holzofen selbst eingebaut, ohne einen genügenden Sicherheitsabstand zu einer mit einer Holzverlattung befestigten Rigipswand (10 und 12 cm Abstand des Rohres zur nächsten Latte) einzuhalten. Der Ofen wurde auch nicht von einem Schornsteinfegermeister abgenommen. Nachdem der Versicherungsnehmer den Ofen mit Koks befeuert und das Haus während des Betriebs des Ofens verlassen hatte, kam es zu einem Brand. Die Versicherung ist leistungsfrei und musste nicht bezahlen, denn der Versicherungsnehmer hatte den Versicherungsfall objektiv und subjektiv grob fahrlässig herbeigeführt. Ist ein derartiger Ofen durch den Versicherungsnehmer erst nach Antragstellung eingebaut worden, kommt darüber hinaus auch eine Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Gefahrerhöhung in Betracht.