[1]

Zwischen

Herrn/Frau ...

geb. am ...

wohnhaft ...

ledig/verheiratet/geschieden

[2]

- im Folgenden Patient -

und

Dr. ...

- im Folgenden Arzt -

wird hiermit ein Behandlungsvertrag geschlossen.

[3]

Für die Höhe des Honorars wird in Abweichung von der Gebührenordnung Folgendes vereinbart:

[4]

Der Patient zahlt die Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses mit einem Steigerungsfaktor von ...

[5]

Begründung bei einer Vereinbarung eines Steigerungsfaktors von mehr als 2,3: …

Der Patient teilt ausdrücklich mit, in der ..... privat versichert zu sein. Dem Patienten ist bekannt, dass eine Erstattung der Vergütung durch die kostenerstattenden Stellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist und dass die Erstattungsansprüche auf die reguläre Vergütungshöhe der GOÄ begrenzt sein können.

[6]

Unabhängig vom Eintreten der Krankenversicherung/der Beihilfe haftet der Patient persönlich für die Kosten der von ihm gewünschten medizinischen Behandlung. Der Patient bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser Vereinbarung ausgehändigt wurde.

[7]

..., den ...

______________________

(Unterschrift des Patienten)

______________________

(Unterschrift des Arztes)

[1] Der Arztvertrag bedarf keiner besonderen Form. Er wird meist dadurch abgeschlossen, dass sich der Patient in die Behandlung des Arztes begibt und der Arzt mit der Behandlung beginnt. Beide Vertragsparteien sind sich dann stillschweigend über die vertraglichen Regelungen einig.

Eine Honorarvereinbarung ist nur über die Höhe der jeweiligen Gebühren (Gebührensätze) zulässig. Dagegen können keine Vereinbarungen über die Höhe der Punktwerte der einzelnen ärztlichen Leistungen abgeschlossen werden (§ 2 Abs. 1 GOÄ). Die Vereinbarung kann sich sowohl auf Gebührensätze zwischen dem Schwellenwert (2,3-fach) und dem Höchstwert (3,5-fach) als auch auf Gebührensätze über dem Höchstwert von 3,5 beziehen.

Die Honorarvereinbarung ist zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen in schriftlicher Form vor Erbringung der ärztlichen Leistungen abzuschließen (§ 2 Abs. 2 GOÄ). Zum notwendigen Inhalt der Vereinbarung siehe Mustervertrag "Behandlungs-/Honorarvertrag mit Privatpatienten".

Wichtig: Weitere Erklärungen als nach § 2 Abs. 2 GOÄ darf die Honorarvereinbarung nicht enthalten (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GOÄ). Werden dennoch weitere Vereinbarungen in diesem Schriftstück geschlossen (z.B. Wahlleistungsvereinbarungen), sind diese Vereinbarungen nach § 134 BGB nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen.

Dem Zahlungspflichtigen ist eine Durchschrift der Vereinbarung auszuhändigen. Die Honorarvereinbarungen sind mit jedem Patienten nach persönlicher Absprache im Einzelfall in einem gesonderten Vertrag festzuhalten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Eine Festlegung der Steigerungssätze in Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Bestandteile des Vertrags ist unwirksam. Die Gebührenvereinbarung ist eine sog. Individualabrede zwischen Arzt und Patient, so dass auch eine routinemäßige Formularbedingung nicht Vertragsbestandteil ist. Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht zulässig.

Für bestimmte ärztliche Leistungen sind Vereinbarungen über die Vergütung unzulässig. Dies betrifft folgende Leistungen des Gebührenverzeichnisses (§ 2 Abs. 3 GOÄ):

  • Abschnitt A (Gebühren in besonderen Fällen), z.B. Ausstellung von Überweisungen
  • Abschnitt E (Physikalisch-medizinische Leistungen), z.B. Massagen, Inhalationen
  • Abschnitt M (Laboratoriumsuntersuchungen)
  • Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie)

Darüber hinaus dürfen Notfallbehandlungen und akute Schmerzbehandlungen nicht von einer Gebührenvereinbarung abhängig gemacht werden.

[2] Der Patient muss den Vertrag nicht persönlich abschließen. Er kann sich auch eines Stellvertreters bedienen, der dann im Namen des Patienten mit dem Arzt den Vertrag schließt. Schließen die Eltern eines minderjährigen Kindes mit dem Arzt einen Behandlungsvertrag ist in der Regel nicht von einer Stellvertretung auszugehen. In diesem Fall schließt der Elternteil im eigenen Namen einen Vertrag mit dem Arzt über die Behandlung des Kindes ab.

Gemäß § 1357 BGB wird der andere Ehegatte bei Abschluss eines Behandlungsvertrags ebenfalls vertraglich verpflichtet, da es sich um ein sog. Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs handelt. Das gleiche gilt, wenn ein Ehepartner einen privatärztlichen Behandlungsvertrag abschließt. Auch dann wird gleichzeitig ein Vertrag mit dem anderen Ehepartner abgeschlossen, sofern sich nicht aus den Umständen des Falls etwas anderes ergibt.

Es besteht in der Regel keine Mitverpflichtung des anderen Ehegatten, wenn

  • der Wille des vertragschließenden Ehegatten von dem des anderen Ehegatten abweicht. Dieser Wille kann ausdrücklich erklärt werden oder den Umständen entnommen werden.
  • die voraussichtliche Höhe der Behandlungskosten eine Mitverpflichtung ausschließt, weil diese Kosten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie überschreiten und der mitverpflichtete Ehegatte für diesen Sonderbedarf nicht aufkommen ...

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