Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
1. |
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, |
2. |
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege, |
3. |
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, |
4. |
Heime und |
5. |
Ferienlager. |
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