Leitsatz

Hat der Mieter eine Wohnung mit einem Gasherd gemietet, kann er im Wege einstweiliger Verfügung jedenfalls dann die Wiederherstellung der Gasversorgung verlangen, wenn die Kosten dafür nicht unverhältnismäßig sind (hier: 2.500 Euro).

 

Fakten:

Der Mieter wendet sich gegen den Ersatz seines Gasherdes durch einen Elektroherd. Das Gericht entscheidet, dass der Mieter einen Anspruch auf Wiederherstellung der Gasversorgung hat. Der Anspruch des Mieters aus dem Mietvertrag auf Überlassung und Erhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache richtet sich bei Fehlen konkreter Parteivereinbarungen nach dem Zustand und Ausstattungsstandard der Mietsache, den diese bei Vertragsbeginn hatte. Dies war hier ein mit Gas betriebener Herd. Ein Elektroherd ist dann nicht vertragsgemäß. Der Vermieter kann sich auch nicht auf die Interessen anderer Mieter berufen, die sich wünschen, dass jegliche Gasversorgung in dem Haus unterbleiben möge. Auch jene Mieter müssen sich darauf verweisen lassen, das der Vermieter nur die Überlassung einer Wohnung in einem Haus mit Gasversorgung schuldet. Die Wiedereinrichtung der Gasversorgung ist dem Vermieter auch finanziell zumutbar. Die Kosten für die Wiederherstellung der Gasversorgung belaufen sich nur auf circa 2.500 Euro. Dieser Kostenaufwand ist dem Hauseigentümer und Vermieter zumutbar. Die Möglichkeit, hier im Wege der einstweiligen Verfügung vorzugehen, ergibt sich aus dem Besitzschutz des Vermieters.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 03.04.2003, 61 S 50/03

Fazit:

Will der Vermieter solche Folgen ausschließen, muss er bereits bei Abschluss des Mietvertrags vereinbaren, dass er den Ersatz des Gasherds durch einen Elektroherd hinzunehmen hat.

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