Rz. 2
Die Definition des Arbeitseinkommens nach Abs. 1 stützt sich seit 1995 auf den Gewinn im steuerlichen Sinne. Einkommen ist daher als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn es im steuerlichen Sinne als Gewinn zu werten ist. Nach der amtlichen Begründung zur Änderung dieser Vorschrift durch das ASRG wird durch die vorgenommene Neufassung eine volle Parallelität von Einkommensteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung zum Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens erreicht (BR-Drs. 508/93). Allerdings ist der Begriff der selbständigen Tätigkeit nicht deckungsgleich mit dem Begriff der selbständigen Arbeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Der Begriff der selbständigen Tätigkeit i. S. d. Einkommensteuerrechts ist umfassender. Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit schließt die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit ein. Daher ist als Arbeitseinkommen der Betrag anzusehen, der im Einkommensteuerbescheid als Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ausgewiesen ist.
Eine alleinige Bezugnahme auf den zu versteuernden Gewinn war nicht sinnvoll, da auch bei den Selbständigen Leistungen und Beiträge grundsätzlich nach dem regelmäßigen Bruttoeinkommen bemessen werden sollen, wie das auch bei versicherungspflichtigen Arbeitnehmern beim Arbeitsentgelt (vgl. § 14) üblich ist.
Somit ist Einkommen als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zu werten ist. Danach sind Einkünfte der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit. Demgegenüber sind bei anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG Einkünfte der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Das ist aber nicht für die Begriffsbestimmung des Arbeitseinkommens zu beachten.
Bei Selbständigen, die auf Antrag rentenversicherungspflichtig sind, gelten nach § 165 Abs. 3 SGB VI als Arbeitseinkommen i. S. d. Vorschrift auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.
Nicht zum Arbeitseinkommen zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 EStG, soweit diese nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Zur Klärung der Frage, ob die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung tatsächlich im Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit erzielt worden sind, kann im Hinblick auf die Formulierung in Abs. 1 Satz 2 im Allgemeinen auf den Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen werden. Die dort vorgenommene Zuordnung ist für die Beurteilung des Sachverhalts i. d. R. maßgebend (zu den Ausnahmen vgl. Rz. 4).
Abgeordnetenbezüge gehören auch bei einem selbständig Tätigen nicht zum Arbeitseinkommen, weil diese nicht im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erzielt werden.
2.1.1 Ermittlung des Gewinns
Rz. 3
Für die Frage der Gewinnermittlung muss gemäß Abs. 1 Satz 1 auf das EStG zurückgegriffen werden. Im § 4 EStG ist der Gewinnbegriff im Sinne des Einkommensteuerrechts festgelegt. Dabei ist aber zu beachten, dass der ausgewiesene Gewinn nur dann als Arbeitseinkommen anzusehen ist, wenn er als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Dafür ist dann wieder § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG heranzuziehen.
Weiterhin sind auch die §§ 4a bis 7g EStG für die Gewinnermittlung zu beachten.
2.1.2 Beachtung des Einkommensteuerrechts
Rz. 4
Die Höhe des Arbeitseinkommens ist gegenüber der Krankenkasse und/oder dem Rentenversicherungsträger nachzuweisen. Für den Nachweis ist für die gesetzliche Rentenversicherung (vgl. § 165 SGB VI) vorgeschrieben, dass die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend sind, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die damit nachgewiesenen Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt für das maßgebende Veranlagungsjahr ergibt. Im Anwendungsbereich des § 165 Abs. 1 SGB VI ändern sich die Einkommensverhältnisse i. S. d. § 48 SGB X erst mit Erlass des nächsten Einkommensteuerbescheides (BSG, Urteil v. 4.12.2014, B 5 RE 12/14 R Rz. 13).
Die durch den Gesetzgeber angestrebte Parallelität von Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht führt nicht zu einer unmittelbaren Bindung der Sozialversicherungsträger an Entscheidungen der Finanzbehörden oder der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit. Die Sozialversicherungsträger wie auch die Sozialgerichte müssen nicht nur dann eine eigene Wertung vornehmen, wenn der Versicherte bzw. Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Finanzbehörden schlüssige und erhebliche Einwendungen erhoben hat, sondern auch dann, wenn unabhängig von solchen Einwendungen kon...