Rz. 65
Die Adoption wird immer durch richterlichen Beschluss ausgesprochen, wobei der Richter stets die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Adoptionsgesuches ist der Vorschlag der für Kindesschutz und Adoption zuständigen Behörde (Jugendamt), welche die Eignung der sich für die Adoption interessierenden Pflegeeltern eingeschätzt und einer vor der Adoption stattfindenden Pflegeunterbringung (acolliment preadoptiu) durch die zukünftigen Adoptiveltern zugestimmt hat. Ausnahmsweise darf die Annahme des Kindes ohne entsprechenden behördlichen Vorschlag erfolgen, wenn das Kind durch einen Verwandten (Adoption durch den Ehegatten oder den anderen Partner einer Lebensgemeinschaft; Adoption von Waisen durch den Onkel und/oder die Tante bzw. durch den Vormund) angenommen werden soll (Art. 235–38 CCCat).
Rz. 66
An einem Adoptionsverfahren sind mehrere Personen beteiligt, die je nach Umstand ihre Einwilligung oder Zustimmung äußern oder aber auch nur angehört werden müssen.
▪ | Ihre Einwilligung vor dem Richter zu erteilen haben die adoptierende(n) Person(en) sowie das mindestens zwölf Jahre alte Kind (Art. 235–40 CCCat). | ||||||
▪ | Ihre Zustimmung zu erteilen haben:
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