Rz. 65

Die Adoption wird immer durch richterlichen Beschluss ausgesprochen, wobei der Richter stets die Interessen des Kindes zu berücksichtigen hat. Grundvoraussetzung für die Zulassung des Adoptionsgesuches ist der Vorschlag der für Kindesschutz und Adoption zuständigen Behörde (Jugendamt), welche die Eignung der sich für die Adoption interessierenden Pflegeeltern eingeschätzt und einer vor der Adoption stattfindenden Pflegeunterbringung (acolliment preadoptiu) durch die zukünftigen Adoptiveltern zugestimmt hat. Ausnahmsweise darf die Annahme des Kindes ohne entsprechenden behördlichen Vorschlag erfolgen, wenn das Kind durch einen Verwandten (Adoption durch den Ehegatten oder den anderen Partner einer Lebensgemeinschaft; Adoption von Waisen durch den Onkel und/oder die Tante bzw. durch den Vormund) angenommen werden soll (Art. 235–38 CCCat).

 

Rz. 66

An einem Adoptionsverfahren sind mehrere Personen beteiligt, die je nach Umstand ihre Einwilligung oder Zustimmung äußern oder aber auch nur angehört werden müssen.

Ihre Einwilligung vor dem Richter zu erteilen haben die adoptierende(n) Person(en) sowie das mindestens zwölf Jahre alte Kind (Art. 235–40 CCCat).

Ihre Zustimmung zu erteilen haben:

der Ehegatte oder die Person, die mit dem Adoptierenden zusammenlebt, es sei denn, es besteht eine rechtliche oder tatsächliche Trennung;
die Mutter und der Vater der zu adoptierenden Person. Von der gerade erwähnten Zustimmung der Eltern der zu adoptierenden Person kann in folgenden Fällen abgesehen werden: erstens, wenn ihnen die elterliche Sorge entzogen worden ist; zweitens, wenn ein Entziehungsgrund vorliegt und der von ihnen eingelegte Rechtsbehelf zurückgewiesen worden ist, und drittens, wenn sie sich der vor der Adoption ausgesprochenen Pflegeunterbringung nicht widersetzt haben oder ihre diesbezüglichen Einwände vom Richter entkräftet worden sind (Art. 235–41 CCCat).
Wenn die Zustimmung der Eltern des anzunehmenden Kindes nicht erforderlich ist, muss der Richter gleichwohl diese Eltern anhören, es sei denn, ihnen wurde die elterliche Sorge entzogen. Dasselbe gilt für den Vormund, den Pfleger oder die Person, die tatsächlich für das Kind sorgt. Im Weiteren ist auch das noch nicht 12-jährige Kind anzuhören, sofern es ausreichendes Urteilsvermögen hat. Schließlich müssen auch noch die bereits vorhandenen Kinder der adoptierenden Person bzw. der adoptierenden Personen angehört werden (Art. 235–43 CCCat).

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