Bei Schäden an der Mietsache, z. B. an sanitären Anlagen oder Bodenbelägen, kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Aufrechnung gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution erheben, d. h. die Reparaturkosten von der Kaution abziehen.

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