Leitsatz
Die Mutter eines am 9.2.1987 geborenen ehelichen Kindes hatte nach dem Tode ihres Ehemannes und des Vaters des Kindes im Jahre 2002 erneut geheiratet. Ihr Ehemann war im Jahre 1995 verstorben.
Bei der zweiten Eheschließung wurde ihr Geburtsname zum Ehenamen bestimmt. Durch Erklärung vom 6.6.2002 haben die Eheleute der Tochter der Ehefrau aus erster Ehe ihren Ehenamen erteilt.
Das zuständige FamG hielt eine Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters zu der Einbenennung - anders als der zuständige Standesbeamte - für nicht erforderlich und wies den Standesbeamten unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung an, die Erteilung des Familiennamens ohne die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des verstorbenen Kindesvaters dem Geburteneintrag beizuschreiben.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde hat das LG zurückgewiesen, wogegen sich der Beteiligte mit der weiteren sofortigen Beschwerde wandte.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hing die zu treffende Entscheidung davon ab, ob zur Wirksamkeit der Einbenennung neben den Erklärungen der Kindesmutter und ihres Ehemannes sowie des Kindes eine die Einwilligung des verstorbenen Vaters ersetzende Entscheidung des FamG nach § 1618 S. 4 BGB notwendig sei.
Nach der herrschenden Meinung, der sich auch der Senat anschloss, kam eine Ersetzungsentscheidung bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht in Betracht.
Es sei zwar richtig, dass der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein im Grundsatz schutzwürdiges Interesse daran haben könne, dass die Namensidentität auch nach seinem Tod erhalten bleibe. Allerdings werde der Schutz eines derartigen Interesses vom Gesetz nicht mehr umfasst.
Nach insoweit übereinstimmender Auffassung wolle der Gesetzgeber allein das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils an der tatsächlichen Namensübereinstimmung zwischen Elternteil und Kind schützen. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass die Zustimmung nach § 1618 S. 3 BGB nur erforderlich sei, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil diesen Namen auch tatsächlich noch führe. Zu Recht werde aus dieser Funktion des Zustimmungsvorbehalts gefolgert, dass nur die aktuelle, tatsächlich erlebte Identität der Namen aufseiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Gesetz geschützt werde, sich diese Schutzfunktion also mit dessen Tod erledige.
Weiter sei zu berücksichtigten, dass § 1618 S. 3 BGB das verfassungsrechtlich relevante Spannungsverhältnis zwischen dem Kindeswohl auf der einen und dem verbliebenen Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils auf der anderen Seite regele. Demzufolge setze die familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung im Einzelfall eine umfassende Interessenabwägung voraus (BGH NJW 2002, 300 ff.).
Nach dem Tod des nicht sorgeberechtigten Elternteils sei auf dessen Seite ein abwägungsrelevantes Interesse kaum mehr vorstellbar. Es bestehe daher die Gefahr, dass sich das familiengerichtliche Verfahren auf eine sinnentleerte Formalität oder die Prüfung beschränke, ob die Einbenennung dem Kindeswohl entspreche.
Das OLG vertrat die Auffassung, die Vorinstanzen hätten zu Recht eine familiengerichtliche Ersetzung der Zustimmung des verstorbenen Kindesvaters für entbehrlich gehalten, so dass auch die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen sei.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 16.08.2007, 15 W 107/07