Normenkette

§ 43 Abs. 1, Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 WEG

 

Kommentar

1. Hat im Fall der Vorratsteilung nach § 8 WEG (Bauträgerverkauf) der teilende Alleineigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Hoffläche einseitig begründet und die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG notwendige Zustimmung zur Errichtung eines Carports einseitig abbedungen, so sind die übrigen Wohnungseigentümer am Verfahren nicht zu beteiligen, wenn ein Eigentümer (Antragsteller) beanstandet, dass das Recht zur Errichtung des Carports auf der Sondernutzungsfläche von den ursprünglichen Grundstückseigentümern nicht wirksam auf einen anderen Wohnungseigentümer (Antragsgegner) übertragen worden sei.

2. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 10.000,- angeordnet.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 17.02.1998, 2Z BR 2/98)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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