Erstattet der Mieter leichtfertig Strafanzeige gegen den Vermieter wegen eines behaupteten Betrugs, ohne dass Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten des Vermieters bestehen (z. B. bei Berechnung der Miete), kann eine fristlose Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 1 BGB wegen der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter zulässig sein (so BVerfG, Beschluss v. 2.10.2001, 1 BvR 1372/01).

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