Leitsatz

Das am 29.06.1999 geborene Kind führte den Familiennamen seiner Mutter, die für ihn allein sorgeberechtigt und nicht verheiratet war. Nach ihrem Tod wurde dem Vater die elterliche Sorge übertragen. Er erteilte dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Familiennamen und erklärte als gesetzlicher Vertreter des Kindes zugleich dessen Einwilligung.

 

Sachverhalt

Die Eltern des am 29.06.1999 geborenen Kindes waren nicht miteinander verheiratet. Die Mutter war allein sorgeberechtigt. Sie verstarb am 12.02.2004. Die elterliche Sorge für das Kind wurde dem Vater übertragen, der ihm durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Familiennamen erteilte und als gesetzlicher Vertreter des Kindes dessen Einwilligung hierzu erklärte.

Der Standesbeamte sah die Voraussetzungen einer Namenserteilung für nicht gegeben und legte die Sache über die Rechtsaufsichtsbehörde über das Standesamt gem. § 45 Abs. 2 PStG dem AG zur Entscheidung vor, das den Standesbeamten anwies, den Familiennamen des Vaters als Geburtsnamen des Kindes im Geburtenbuch zu beurkunden. Hiergegen hat die Rechtsaufsichtsbehörde des Standesamtes sofortige Beschwerde eingelegt, die vom LG zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung hat die Rechtsaufsichtsbehörde über das Standesamt sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die das OLG gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt hat.

Das OLG hält das Rechtsmittel für zulässig und begründet und führt aus, die Voraussetzungen für eine Namenserteilung nach § 1617a Abs. 2 BGB lägen nicht vor. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide aus. Ausweislich der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift fehle es an einer unbewussten Planwidrigkeit der gesetzlichen Regelung. Das OLG sieht sich an einer Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse durch eine Entscheidung des BayObLG (BayObLG StAZ 2004, 229) gehindert, wonach ein Vater, dem nach dem Tod der mit ihm nicht verheirateten allein sorgeberechtigten Mutter die elterliche Sorge übertragen wird, dem Kind analog § 1617a Abs. 2 BGB seinen eigenen Namen erteilen kann.

 

Entscheidung

Der BGH hält die Vorlage für zulässig und das zulässige Rechtsmittel für begründet.

Der Wunsch des nach dem Tod der Mutter allein sorgeberechtigten Vaters, seinem Kind seinen Namen zu erteilen, kann sich nicht - jedenfalls nicht mittelbar - auf § 1617a Abs. 2 BGB stützen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift hält der BGH für nicht zulässig (OLG Celle StAZ 2002, 366; OLG Bremen v. 20.06.2003 - 1 W 23 u. 24/3, FamRZ 2003, 1687; Staudinger/Coester, BGB, 13. Aufl., § 1617a Rz. 6). Die Systematik der Vorschrift und deren Entstehungsgeschichte verbiete eine analoge Anwendung, die klare Wertentscheidung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages lasse sich zwar rechtspolitisch kritisieren, dürfe aber im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung nicht unterlaufen werden.

Für eine analoge Anwendung des § 1617a Abs. 2 BGB fehlt es nach Auffassung des BGH bereits an der Vergleichbarkeit der Normsituation mit der hier vorliegenden Konstellation. Auch nach § 1617b BGB sei die Nachzeichnung eines Sorgerechtswechsels im Kindesnamen, wie der Kindesvater sie erstrebt, nicht zulässig. Diese Vorschrift gestattet es den Eltern, den Geburtsnamen ihres Kindes neu zu bestimmen, wenn sie eine gemeinsame Sorge für das Kind begründen und das Kind zu diesem Zeitpunkt bereits einen Geburtsnamen führt. Mit dem Wechsel von der alleinigen zur gemeinsamen Sorge geht gleichsam die Möglichkeit Hand in Hand, den Geburtsnamen des Kindes an die neue Sorgerechtssituation anzupassen. Für den hier vorliegenden Fall des Wechsels von der Alleinsorge des einen zur Alleinsorge des anderen Elternteils ist eine solche Anpassung des Kindesnamens im Gesetz nicht vorgesehen. Sie lasse sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 1617b Abs. 1 BGB stützen, da es insoweit an einer Gesetzeslücke i.S. einer planwidrigen Unvollständigkeit fehle, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte.

Der BGH verkennt in seiner Entscheidung nicht das Interesse des Kindes an seiner namensmäßigen Integration in die Familie seines allein sorgeberechtigt gewordenen Vaters, das vielfach für eine Namenserteilung durch diesen Elternteil sprechen und gerade im Fall des Todes des bislang sorgeberechtigten Elternteils besondere Bedeutung gewinnen wird. Gleichwohl sieht er sich durch die deutliche gesetzliche Regelung gehindert, diesem Kindesinteresse Rechnung zu tragen.

 

Hinweis

Mit seiner Entscheidung hat der BGH die bislang umstrittene Frage, ob der nach dem Tod des zunächst sorgeberechtigten Elternteils nun allein sorgeberechtigte Elternteil dem Kind seinen Namen erteilen kann, nunmehr höchstrichterlich geklärt. Danach kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers eine Neueinbenennung des Kindes bei einem Wechsel der Alleinsorge nicht in Betracht. Wenngleich das Interesse des Kindes ein anderes sein kann, sieht sich der BGH durch die gesetzliche Regelung gehindert, diesem Kindesinteresse Rec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge