Leitsatz
Die Antragstellerin hatte in einem Verfahren vor dem FamG beantragt, ihr das alleinige Sorgerecht für das aus der Ehe mit dem Antragsgegner hervorgegangene Kind zu übertragen. Der Antragsgegner hatte einer entsprechenden Regelung zugestimmt. Mit Einverständnis beider Parteien hat das FamG sodann im schriftlichen Verfahren die elterliche Sorge auf die Antragstellerin übertragen.
Die dem Antragsgegner beigeordneten Rechtsanwälte beantragten daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten inklusive einer 1,2-Terminsgebühr. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Terminsgebühr nicht berücksichtigt. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde zurückgewiesen. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde machten die Antragsgegnervertreter geltend, in Sorgerechtsverfahren entstehe eine Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV. Hiervon sei in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig deshalb auszugehen, weil in Sorgerechtsverfahren in aller Regel mündlich zu verhandeln sei.
Die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV nicht vor. Nach dieser Vorschrift entstehe die Terminsgebühr in Verfahren, in welchen eine mündliche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden habe und auch dann, wenn es sich um ein Verfahren handele, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Auch in Sorgerechtsverfahren sei nach den gesetzlichen Bestimmungen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. § 50a Abs. 1 S. 2 FGG sehe zwar vor, dass in Sorgerechtsverfahren die Eltern des Kindes vom Gericht in der Regel persönlich, also mündlich, anzuhören seien. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur mündlichen Anhörung der Parteien sei jedenfalls für die Kostenfestsetzung nicht mit einem Verfahren gleichzusetzen, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Eine analoge Anwendung der RVG-VV Nr. 3104 auf Sorgerechtsverfahren komme nicht in Betracht, da das RVG sehr präzise Voraussetzungen für den Ausnahmefall einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung geschaffen habe und jeder Anhaltspunkt dafür fehle, dass das Gesetz die Verfahren im FGG, in denen eine mündliche Verhandlung stattfinden solle, aber nicht müsse, übersehen und deshalb in die Ausnahmevorschrift der RVG-VV 3104 nicht aufgenommen habe.
Hinweis
Das OLG Koblenz verkennt den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zur Nr. 3104 RVG-VV. Die Vorschrift dient zum einen der Entlastung der Gerichte und soll zum anderen einen Anreiz dafür schaffen, dass sich die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklären. Die Entscheidung des OLG Koblenz bewirkt letztendlich jedoch genau das Gegenteil, wonach Anwälte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden erklären, sondern auf der Durchführung eines Termins bestehen, um die Terminsgebühr geltend machen zu können.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.05.2008, 13 WF 391/08