Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Terminsgebühr in FGG-Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
Entscheidet das Gericht im Umgangsrechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung, fällt eine Terminsgebühr nicht an.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3104
Verfahrensgang
AG Koblenz (Beschluss vom 15.04.2008; Aktenzeichen 18 F 440/07) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - FamG - Koblenz vom 15.4.2008 wird zurückgenommen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Hauptsachverfahren hatte die Antragstellerin beantragt, das alleinige Sorgerecht für das aus der Ehe mit dem Antragsgegner stammende gemeinsame Kind C. auf sie zu übertragen. Der Antragsgegner hatte einer entsprechenden Regelung zugestimmt. Im Einverständnis mit beiden Parteien hat das AG sodann im schriftlichen Verfahren am 6.3.2008 die elterliche Sorge für das Kind C. auf die Antragstellerin übertragen.
Die Antragsgegnervertreter beantragten daraufhin die Festsetzung ihrer Kosten als beigeordnete Rechtsanwälte, wobei sie geltend machten, gem. Nr. 3104 RVG-VV sei auch ein Terminsgebühr festzusetzen.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat sodann am 14.3.2008 die den Antragsgegnervertretern zu erstattenden Kosten auf 316,18 EUR festgesetzt; die Festsetzung einer Terminsgebühr wurde mit der Begründung abgelehnt, Nr. 3104 RVG-VV sei vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei dem Sorgerechtsverfahren nicht um ein solches handele, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei.
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Erinnerung wurde durch den Beschluss des AG - FamG - Koblenz vom 15.4.2008 zurückgewiesen.
Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde machen die Antragsgegnervertreter geltend, in Sorgerechtsverfahren entstehe eine Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV; davon sei in Übereinstimmung mit dem OLG Schleswig deshalb auszugehen, weil in Sorgerechtsverfahren in aller Regel mündlich zu verhandeln sei.
II. Die gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragsgegnervertreter ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr gem. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG-VV liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung entsteht die Terminsgebühr in Verfahren, in welchen eine mündliche Verhandlung tatsächlich nicht stattgefunden hat, u.a. dann, wenn es sich um ein Verfahren handelt, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Auch in Sorgerechtsverfahren ist nach den gesetzlichen Bestimmungen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. § 50a Abs. 1 Satz 2 FGG sieht zwar vor, dass in Sorgerechtsverfahren die Eltern des Kindes vom Gericht in der Regel persönlich, also mündlich, anzuhören sind. Diese grundsätzliche Verpflichtung zur mündlichen Anhörung der Parteien ist jedenfalls für die Kostenfestsetzung nicht mit einem Verfahren gleichzusetzen, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (so aber Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 30.3.2007 - Az. 15 WF 41/07 - recherchiert unter juris). Eine analoge Anwendung der RVG-VV 3104 auf Sorgerechtsverfahren kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da das RVG sehr präzise Voraussetzungen für den Ausnahmefall einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung geschaffen hat und jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, dass das Gesetz die Verfahren im FGG, in denen eine mündliche Verhandlung stattfinden soll, aber nicht muss, übersehen und deshalb in die Ausnahmevorschrift der RVG-VV 3104 nicht aufgenommen hat (vgl. auch OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 233, 234; Hartmann, Kostengesetze 2008, 3104 RVG-VV, Rz. 18; Hartung/Schons, RVG, 2. Aufl., 3104 RVG-VV, Rz. 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., RVG-VV 3104, Rz. 29 und 30; Schneider/Wolf, RVG, 3. Aufl., RVG-VV 3104, Rz. 19).
Die vom Urkundsbeamtren der Geschäftsstelle vorgenommene Kostenfestsetzung vom 14.3.2008 entspricht mithin der Sach- und Rechtslage, weshalb die Beschwerde der Antragsgegnervertreter zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 2015835 |
FamRZ 2008, 1971 |
FGPrax 2008, 178 |
MDR 2008, 1005 |
Rpfleger 2008, 599 |
AGS 2008, 339 |
FamRB 2008, 273 |
RVGreport 2008, 350 |
OLGR-West 2008, 703 |