Gesetzestext
(1) Im Grundbuch zugunsten natürlicher Personen eingetragene nicht vererbliche und nicht veräußerbare Rechte, insbesondere Nießbrauche, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Wohnungsrechte, gelten unbeschadet anderer Erlöschenstatbestände mit dem Ablauf von einhundertundzehn Jahren von dem Geburtstag des Berechtigten an als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten bei dem Grundbuchamt eingegangen ist, daß er auf dem Fortbestand seines Rechts bestehe; die Erklärung kann in Textform oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Ist der Geburtstag bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht aus dem Grundbuch oder den Grundakten ersichtlich, so ist der Tag der Eintragung des Rechts maßgeblich. Liegt der nach den vorstehenden Sätzen maßgebliche Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, so gilt das Recht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als erloschen, sofern nicht innerhalb von 4 Wochen ab diesem Zeitpunkt eine Erklärung des Berechtigten gemäß Satz 1 bei dem Grundbuchamt eingegangen ist.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in dem Grundbuch eingetragene Kohleabbaugerechtigkeiten und dem Inhaber dieser Gerechtigkeiten zu deren Ausübung eingeräumte Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Vorkaufsrechte erlöschen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Der Zusammenhang zwischen der Kohleabbaugerechtigkeit und der Dienstbarkeit, der Vormerkung oder dem Vorkaufsrecht ist glaubhaft zu machen; § 29 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
(3) Ein nach Maßgabe des Absatzes 1 als erloschen geltendes oder gemäß Absatz 2 erloschenes Recht kann von dem Grundbuchamt von Amts wegen gelöscht werden.
A. Allgemeiner Regelungsgehalt
Rz. 1
Die Grundbücher im Beitrittsgebiet wurden angesichts des eingeschränkten Rechtsverkehrs auch von alten und überholten beschränkten dinglichen Rechten nicht bereinigt. Insbesondere bei Rechten, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt waren, konnte eine "natürliche" Bereinigung der Grundbücher durch Löschung alter, bereits erloschener und überholter Rechte nicht stattfinden. Vielfach fanden und finden sich Rechte noch aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts oder aus den ersten 30 Jahren des 20. Jahrhunderts, bei denen mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass der Berechtigte nicht mehr lebt oder das Recht erloschen ist. Aus der Praxis ist bspw. ein Auszugsrecht (Wohnrecht und Naturalreallast) für eine ledige Tochter des Grundstückseigentümers auflösend bedingt auf den Fall ihrer Heirat bekannt; die Berechtigte war 1842 geboren.
Ziel des § 5 GBBerG ist es daher, die Löschung solcher überholter oder erloschener Rechte, insbes. beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten, zu erleichtern, weil urkundliche Nachweise zur Grundbuchberichtigung nur mit Schwierigkeiten oder gar nicht mehr beigebracht werden können.
§ 5 Abs. 1 S. 1 GBBerG gilt in der Fassung d. Art. 6 des Gesetzes vom 13.7.2001 (BGBl I S. 1542); § 5 Abs. 2 S. 1 GBBerG in der Fassung d. Art. 2 § 6 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457); § 5 Abs. 2 S 2 GBBerG in der Fassung d. Art. 2 § 6 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes vom 21.9.1994 (BGBl I S. 2457).
§ 5 GBBerG gilt anders als die meisten anderen Vorschriften des GBBerG nicht lediglich im Beitrittsgebiet sondern im gesamten Bundesgebiet. Er ergänzt insbes. hinsichtlich beschränkter dinglicher Rechte die Regelung des § 1061 BGB, indem er das Erlöschen des Rechtes mit Erreichen eines Lebensalters vorschreibt.
B. Erlöschen von überholten beschränkten dinglichen Rechten
I. Materiell-rechtlicher Erlöschenstatbestand
Rz. 2
§ 5 Abs. 1 GBBerG bestimmt, dass alle zugunsten natürlicher Personen eingetragenen unveräußerlichen und unvererblichen Rechte zu einem bestimmten Zeitpunkt erlöschen. Solche Rechte sind Dienstbarkeiten, Wohnungsrechte und Nießbrauchsrechte, die kraft Gesetzes nicht veräußerlich sind und mit dem Tod des Berechtigten erlöschen, §§ 1059, 1061 BGB. Umgekehrt gilt § 5 GBBerG nicht bei der Grunddienstbarkeit. Ist hier das herrschende Grundstück unbekannt, kann unter den Voraussetzungen von § 6 GBBerG ein Aufgebotsverfahren durchgeführt werden. Es können auch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast als unveräußerlich und unvererblich bestellt worden sein, auch dann gilt § 5 GBBerG. Steht das Recht mehreren Berechtigten zu, und kommt § 5 GBBerG nur bei einzelnen Berechtigten in Betracht, ist je nach Berechtigungsverhältnis zu prüfen, ob das Recht weiter bestehen bleibt. Typisch ist dies bei einem Wohnungsrecht in Gesamtberechtigung nach § 428 BGB, bei welchen nach Wegfall eines Berechtigten das Recht für den oder die weiteren Berechtigten fortbesteht.
Rz. 3
Der Zeitpunkt, zu dem solche Rechte erlöschen, orientiert sich an dem vermuteten Lebensalter des Berechtigten. Das Recht gilt mit dem Erreichen des 110. Geburtstags des Berechtigten als erloschen, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen ab diesem Zeitpunkt gegenüber dem Grundbuchamt auf den Fortbestand des Rechts bestehe. Die Vors...