Gesetzestext
(1) Ist eine zur Eintragung erforderliche Erklärung oder eine andere Voraussetzung der Eintragung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen, so kann diese als ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis nach § 39a des Beurkundungsgesetzes versehenes elektronisches Dokument übermittelt werden. Der Nachweis kann auch durch die Übermittlung eines öffentlichen elektronischen Dokuments (§ 371a Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) geführt werden, wenn
1. |
das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist und |
2. |
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde oder die Eigenschaft als mit öffentlichem Glauben versehene Person erkennen lässt. |
Ein etwaiges Erfordernis, dem Grundbuchamt den Besitz der Urschrift oder einer Ausfertigung einer Urkunde nachzuweisen, bleibt unberührt.
(2) Werden Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, als elektronisches Dokument übermittelt, muss
1. |
das Dokument den Namen der ausstellenden Person enthalten und die Behörde erkennen lassen, |
2. |
das Dokument von der ausstellenden Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und |
3. |
das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die Behörde erkennen lassen. |
(3) Erklärungen, für die durch Rechtsvorschrift die Schriftform vorgeschrieben ist, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
(4) Eintragungsanträge sowie sonstige Erklärungen, die nicht den Formvorschriften der Absätze 1 bis 3 unterliegen, können als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses den Namen der ausstellenden Person enthält. Die §§ 30 und 31 gelten mit der Maßgabe, dass die in der Form des § 29 nachzuweisenden Erklärungen als elektronische Dokumente gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden können.
A. Allgemeines
Rz. 1
Text in der Fassung des Art. 1 Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG), Gesetz vom 11.8.2009; Abs. 1 S. 2 geändert m.W.v. 1.7.2014 durch Gesetz vom 10.10.2013. Mit § 137 GBO werden die aus den §§ 29 ff. GBO bekannten Formbestimmungen auf die Formvorschriften des ERV angepasst.
B. Systematik der Vorschrift
Rz. 2
Abs. 1 regelt die Form der elektronischen Dokumente für Erklärungen oder Eintragungsvoraussetzungen, die durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen sind und orientiert sich dabei an den aus dem ERV mit den Handelsregistern erprobten Verfahrensweisen, wobei nach Abs. 1 S. 3 Einreichung bestimmter Urschriften in Papierform fortbesteht.
Rz. 3
Abs. 2 behandelt Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, aufgrund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll und regelt die Anforderungen.
Rz. 4
Abs. 3 trifft die Regeln, die bei der Transformation von Erklärungen in Schriftform (§ 126 BGB) zu beachten sind.
Rz. 5
Abs. 4 schließlich enthält die Bestimmungen für die Übermittlung von sonstigen Erklärungen, die formfrei sind und nicht den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 unterliegen sowie die entsprechende Geltung der § 30 GBO (z.B. Eintragungsanträge die Bewilligungen enthalten) und § 31 GBO (z.B. Rücknahme von Eintragungsanträgen) nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 für Erklärungen in der Form des § 29 GBO.
C. Dokumente in öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden
Rz. 6
Hat der Nachweis von Eintragungsbewilligungen oder sonstigen erforderlichen Erklärungen in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu erfolgen, ist für die Übermittlung an das Grundbuchamt ein Transformationsprozess erforderlich, um die elektronische Form des § 39a BeurkG zu erreichen. Zentrales Anliegen ist auch im Bereich des Grundbuchwesens die Sicherheit und das Vertrauen in den ERV. Hier nimmt die Signaturtechnik eine besondere Stellung ein. Die elektronische Form gem. § 126a BGB soll nach den Motiven des Gesetzgebers eine Grundlage für den sicheren elektronischen Rechtsverkehr bilden. Für den Verkehr mit den Grundbuchämtern und den bewährten Anforderungen des § 29 GBO kommt es daher auf die Einhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus an.
Rz. 7
Abs. 1 S. 1 sieht als Regelfall die Übermittlung durch den Notar in der Form des § 39a BeurkG vor. § 39a BeurkG ist – im Kernbereich – als Parallelnorm zu § 39 BeurkG konzipiert und regelt die gemeinsamen Merkmale elektronischer Vermerkdokumente. Die Amtsbereitschaft der Notare für diese Urkundstätigkeit wurde vorausgesetzt und ist seit 1.4.2006 gewährleistet. Bei der Frage des erstellten Dokumentes war es unmittelbar nach der Einführung des ERV in Registersachen immer wieder zu Zwischenverfügungen gekommen, wenn der Medientransfer beim Notar nicht durch Scannen einer Urkunde (und der Beachtung der w...