Gesetzestext
A. Normzweck; Allgemeines
Rz. 1
§ 73 GBO regelt, bei welchem Gericht und in welcher Form die Beschwerde erhoben werden kann; insoweit finden die §§ 63, 64 FamFG keine Anwendung. Gemäß Abs. 1 besteht weiterhin die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung beim Beschwerdegericht; insoweit wird eine Verfahrensverzögerung in Kauf genommen. Zudem sieht die GBO für Grundsachen als das regelmäßige Rechtsmittel die einfache (unbefristete) Beschwerde vor. Eine Ausnahme enthält § 89 GBO für den Feststellungsbeschluss. Zudem findet aufgrund der Verweisung in §§ 105 Abs. 2, 110 GBO im Verfahren zur Klarstellung der Rangverhältnisse die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG Anwendung; dasselbe gilt nach §§ 2, 4 Abs. 4 und 14 Abs. 2 GBMaßnG. Abs. 2 S. 1 bestimmt näher, wie das Rechtsmittel angebracht werden kann. Die Möglichkeit der Einlegung zur Niederschrift des Grundbuchamts bzw. der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts dient dem Rechtsschutz des rechtsunkundigen oder schreibungewandeten Beschwerdeführers. Abs. 2 S. 2 öffnet durch die Verweisung auf § 14 FamFG für die Justiz den elektronischen Rechtsverkehr; hierdurch soll die Prozesswirtschaftlichkeit gefördert werden. Es wird die Möglichkeit einer umfassenden elektronischen Aktenbearbeitung durch Einführung der elektronischen Akte sowie der Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet. Zudem werden die Voraussetzungen für die Einführung des gerichtlichen elektronischen Dokuments als Äquivalent zur Papierform geschaffen.
B. Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung
Rz. 2
Die Beschwerde kann erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Grundbuchamts (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) eingelegt werden; eine Bekanntmachung der Entscheidung an den oder die Beteiligten ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundbuchamt überhaupt eine Entscheidung im Sinne des § 71 GBO getroffen hat; hierunter fallen nicht bloße Meinungsäußerungen des Grundbuchamts (s. § 71 GBO Rdn 48 ff.). Ein vor Erlass der Entscheidung erhobenes Rechtsmittel gegen eine künftige Entscheidung ist unzulässig; dieser Mangel wird nicht durch die später erlassene Entscheidung geheilt (s. § 71 GBO Rdn 57). Für den Beschwerdeführer besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer (erneuten) Beschwerde zu einem späteren Zeitpunkt. Gegen eine Eintragung kann ein Rechtsmittel mit deren Wirksamwerden (s. § 129 GBO) eingelegt werden.
C. Adressat der Beschwerde, Abs. 1
Rz. 3
Für die Entgegennahme der Beschwerde sind zwei Stellen zugelassen: Das Grundbuchamt, das in erster Instanz zuständig ist – nicht ein anderes Grundbuchamt oder AG –, sowie das Beschwerdegericht. Der Beschwerdeführer hat insoweit ein Wahlrecht. Geht die Beschwerde bei einem örtlich unzuständigen Grundbuchamt oder einem anderen Gericht als dem Beschwerdegericht oder einer anderen Behörde ein, so ist sie zunächst nicht wirksam eingelegt. Das unzuständige Gericht ist aber verpflichtet, die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. § 25 Abs. 3 S. 1 FamFG). Das Rechtsmittel ist erst wirksam eingelegt, wenn der Schriftsatz in die Verfügungsgewalt des zuständigen Grundbuchamts oder des zuständigen Beschwerdegerichts gelangt ist (vgl. § 25 Abs. 3 S. 2 FamFG). Durch die nunmehr bestehende Notwendigkeit, jeder Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, § 39 FamFG (s. § 71 GBO Rdn 15), erhält der Beteiligte die notwendigen Informationen, bei welchem Gericht und in welcher Form ein Rechtsmittel erhoben werden kann.
Rz. 4
Wird die Beschwerdeschrift beim Beschwerdegericht eingereicht, so kann dieses dem Grundbuchamt Gelegenheit zur Abhilfe (§ 75 GBO) geben. Eine Verpflichtung des Beschwerdegerichts zur Vorlage an das Grundbuchamt zwecks Prüfung einer Abhilfe besteht indes nicht; vielmehr darf das Beschwerdegericht auch ohne Durchführung eines Abhilfeverfahrens sofort entscheiden. Um eine Übersendung der Beschwerdeschrift an das erstinstanzliche Gericht zur Prüfung der Abhilfe (§ 75 GBO) und damit eine Verzögerung des Verfahrens zu vermieden, ist in der Regel eine Einlegung beim Grundbuchamt zweckmäßig.