Rz. 2
Die fakultative Umschreibung ist gesondert in Satz 2 geregelt. Sie erfolgt, wenn das Grundbuchblatt durch die Umschreibung wesentlich vereinfacht wird. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es zahlreiche gelöschte Eintragungen oder viele Veränderungseintragungen aufweist, ohne dass es darum als unübersichtlich anzusprechen wäre. Oftmals wird auch die Zurückführung der Grundbücher auf das amtliche Verzeichnis eine geeignete Gelegenheit zur Umschreibung geben.
Rz. 3
Fraglich ist, ob der Eigentümer aus anderen Gründen eine Umschreibung verlangen kann. Dies geschieht zuweilen, wenn alte Zwangsversteigerungs- oder Insolvenzvermerke oder alte Zwangshypotheken zwar längst gelöscht, aber trotzdem noch erkennbar sind und sich diskriminierend und kreditschädigend auswirken. Das Schrifttum steht einem solchen Verlangen auf "Grundbuchwäsche" grundsätzlich positiv gegenüber; die Rechtsprechung lehnt einen derartigen Anspruch grundsätzlich ab. Ein Anspruch auf Umschreibung muss jedenfalls dann anerkannt werden, wenn die diskriminierenden Eintragungen vorgenommen wurden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen (Folgenbeseitigung). Im Übrigen müssen die Interessen des Eigentümers abgewogen werden gegenüber der Aufgabe der Grundbucheinrichtung, einen lückenlosen Überblick über die sachenrechtlichen Vorgänge zu gewähren. Gelöschte Eintragungen sind zuweilen für das Verständnis der Buchungszusammenhänge erforderlich, eine Umschreibung mit Wegfall dieser Eintragungen auf dem neuen Grundbuchblatt könnte danach auch das Verständnis der noch geltenden Eintragungen beeinträchtigen. Ob eine Orientierung an der andernorts (§ 882e Abs. 1 ZPO) festgelegten Drei-Jahres-Schranke dergestalt erfolgen soll, dass gelöschte und im vorstehenden Sinne unliebsame Eintragungen durch Umschreibung wegfallen sollen, ist mehr als fraglich.
In einem Sonderfall gestand der BGH dem Eigentümer einen Anspruch auf Umschreibung zu: Der Eigentümer änderte sein Geschlecht und damit auch den Vornamen. Unter Verweis auf § 5 Abs. 1 TSG beantragte die Eigentümerin die Umschreibung des Grundbuchs. § 5 Abs. 1 TSG verbietet die Verwendung des früheren Vornamens, des sog. Deadnames, ohne Zustimmung des Antragstellers. Ein besonderes öffentliches oder rechtliches Interesse an der Publizität des sog. Deadnames im Grundbuch sah der BGH zu Recht nicht. Er sah in § 5 TSG sogar einen Anspruch auf Grundbuchumschreibung entsprechend § 28 GBV verbunden mit dem Verbot, das geschlossene Grundbuch der Einsicht nach § 12 GBO zugänglich zu machen.