Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsanwaltsgebühren: Keine Einigungsgebühr in Verfahren nach § 1666 BGB
Leitsatz (amtlich)
Mangels Verfügungsbefugnis der Eltern entsteht in Verfahren nach § 1666 BGB grundsätzlich keine Einigungsgebühr.
Der Beschluss ist rechtskräftig
Normenkette
BGB § 1666; RVG-VV Nr. 1000
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 12.11.2009; Aktenzeichen 152 F 2377/09, 150 AR 82/09) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 12.11.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Entstehen eine Einigungsgebühr setzt gem. Nr. 1000 RVG-VV die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. An einem solchen Vertrag fehlt es hier.
Zum einen ist die Vereinbarung von vornherein nicht geeignet, einen Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten zu beseitigen. Das Verfahren wurde eingeleitet, weil Maßnahmen im Interesse des Kindeswohls gem. § 1666 BGB in Betracht kamen. Diese Verfahren werden im Kindesinteresse von Amts wegen geführt (vgl. z.B. MünchKomm/Olzen, 5. Aufl., § 1666 BGB Rz. 206 ff.). Den Eltern fehlt daher in ihnen die für eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 RVG-VV erforderliche Dispositionsbefugnis (ebenso z.B. OLG Koblenz FamRZ 2006, 720).
Zum anderen ist für eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 RVG-VV die - zumindest teilweise - Einigung über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt erforderlich (vgl. z.B. OLG Köln MDR 2006, 539; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., Nr. 1000 RVG-VV Rz. 27 für Erledigungserklärung). Eine solche kann auch für einen bestimmten Zeitraum im Wege eines Zwischenvergleichs getroffen werden, wie in dem angefochtenen Beschluss angeführt. Hier haben sich die Eltern in dem Termin vom 25.3.2009 aber nur über die Aufnahme von Elterngesprächen beim Jugendamt geeinigt. Damit wurde allein eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise herbeigeführt, nicht aber in der Sache. Derartige Absprachen, die nicht selbst zu einer Beendigung des Verfahrens führen, lassen keine Einigungsgebühr entstehen (vgl. z.B. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 1000 Rz. 161).
Fundstellen
JurBüro 2010, 360 |
AGS 2010, 426 |
BerlAnwBl 2010, 178 |
FF 2011, 131 |