Leitsatz

Nach Abschluss eines von Amts wegen geführten Verfahrens gemäß § 1666 BGB beantragte ein Beteiligter die Festsetzung einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV. Sein Antrag wurde zurückgewiesen. Die hiergegen von ihm eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das KG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Entstehen einer Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 RVG-VV die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages voraussetze, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt werde.

Hieran fehle es im vorliegenden Fall.

Das Verfahren sei gemäß § 1666 BGB von Amts wegen im Interesse des Kindeswohls eingeleitet worden. Den Eltern fehle daher die für eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 RVG-VV erforderliche Dispositionsbefugnis.

Zum anderen sei für eine Einigung die - zumindest teilweise - Einigung über einen sachlich-rechtlichen Streitpunkt erforderlich. Hier hätten sich die Eltern in dem Termin vom 25.3.2009 nur über die Aufnahme von Elterngesprächen beim Jugendamt geeinigt. Damit sei allein eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise herbeigeführt worden, nicht aber in der Sache. Derartige Absprachen, die nicht selbst zu einer Beendigung des Verfahrens führten, ließen eine Einigungsgebühr nicht entstehen.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 02.03.2010, 19 WF 6/10

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