Verfahrensgang

AG Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 28 F 9143/11)

 

Tenor

Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin ...wird der Beschluss der Kostenbeamtin vom 10.6.2013 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsbehelfs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Rechtsanwältin ...gemäß deren Antrag vom 6.6.2013 aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird festgesetzt auf 998,41 EUR.

Eine weiter gehende Festsetzung wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die nach § 56 Abs. 2 RVG gegen den Beschluss der Kostenbeamtin vom 10.6.2013 von der Rechtsanwältin ...erhobene "sofortige Beschwerde" ist sachgerecht als zulässige Erinnerung auszulegen. Dies hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Die Erinnerungsführerin rügt mit Recht, dass die beantragte Einigungsgebühr nach VV-RVG 1003 abgesetzt worden ist. Die Kostenbeamtin ist im Ausgangspunkt noch zutreffend davon ausgegangen, dass das Verfahren in der Hauptsache durch die von den Eltern in der Hauptsache am 11.4.2013 getroffene "Zwischeneinigung" nicht beendet worden ist. Es trifft weiter zu, dass eine Einigungsgebühr grundsätzlich nur dann entsteht, wenn die zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung bzw. ein zustande gekommener Vergleich das Verfahren in der Hauptsache beendet. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (s. Beschlüsse vom 4.9.2003 - 19 WF 222/03 -; v. 2.3.2010 - 19 WF 6/10 - Juris Rz. 4) vermag jedoch auch ein Zwischenvergleich eine Einigungsgebühr zu begründen, soweit die Eltern über den Verfahrensgegenstand - wie hier betreffend das Umgangsrecht der Fall - disponieren können und sich die im Zwischenvergleich getroffene Regelung nicht lediglich auf eine Verständigung über die weitere Verfahrensweise beschränkt.

Um einen Zwischenvergleich im vorstehend genannten Sinne handelt es sich hier. Die von den Eltern getroffene Vereinbarung vom 11.4.2013 regelt zwar nicht abschließend den Umgang des Vaters mit dem Kind und hat das Verfahren in der Hauptsache nicht beendet, jedoch geht der Zwischenvergleich über eine bloße Verständigung der Beteiligten zur weiteren Verfahrensweise hinaus. Denn die Eltern sind sich nach dem Inhalt der Zwischenvereinbarung darüber einig, dass ein Umgang stattfindet und der Vater berechtigt bzw. verpflichtet ist, mit dem Kind dreimal im Jahr in Finnland Umgang zu haben. Mit der Einigung der Eltern für den Zeitraum bis zu einer endgültigen Regelung wurde eine Vereinbarung getroffen, die vom späteren Ausgang des Verfahrens nicht mehr berührt werden konnte, da der Umgang dann bereits erfolgt ist.

Hinsichtlich der Höhe der zugunsten der Rechtsanwältin ..festzusetzenden Einigungsgebühr ist der vorläufige und den Verfahrensgegenstand nicht abschließend regelnde Inhalt der "Zwischenvereinbarung" zu würdigen. In Anlehnung an die Regelung des § 41 FamGKG und unter Berücksichtigung des vom Senat mit Beschluss vom 30.5.2013 festgesetzten Verfahrenswertes von 6.000 EUR erscheint es sachgerecht, dass sich die Einigungsgebühr nach einem Wert von 3.000 EUR bestimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 4.9.2003 - 19 WF 222/03 - Juris Rz. 6).

Die der Rechtsanwältin ...aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung berechnet sich somit wie folgt:

1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß VV-RVG 3200 nach einem Wert von 6.000 EUR: 360 EUR,

1,2-fache Terminsgebühr gemäß VV-RVG 3202 nach einem Wert von 6.000 EUR: 270 EUR,

1,0-fache Einigungsgebühr gemäß VV-RVG 1003 nach einem Wert von 3.000 EUR: 189 EUR,

Auslagenpauschale gemäß VV-RVG 7002: 20 EUR,

Nettobetrag insgesamt: 839 EUR,

19 % Umsatzsteuer gemäß VV-RVG 7008: 159,41 EUR,

zu zahlender Betrag einschließlich Umsatzsteuer: 998,41 EUR.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI7585635

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