Leitsatz (amtlich)
1. Wird im PKH-Bewilligungsverfahren ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, so entstehen den Anwälten hierfür die Terminsgebühren nach RVG-VV Vorbem. 3.3.6 i.V.m. RVG-VV 3104.
2. Die im Vergleich getroffene Regelung, wer die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat, betrifft die im PKH-Bewilligungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die nach der Bestimmung des Vergleichs abweichend von § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO dem Gegner zu erstatten sind.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 21.11.2006; Aktenzeichen 24 O 761/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die nach dem durch den Beschluss des LG Berlin vom 28.4.2006 festgestellten Vergleich und den Anträgen vom 9.6.2006, 18.6.2007 und 25.7.2007 von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.263,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2006 festgesetzt.
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 1.500 EUR zu tragen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus dem berichtigten Ausgleichungsantrag vom 18.6.2007 ergebenden Umfang Erfolg, so dass der Beschwerdegegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind, § 92 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf das gerichtliche Schreiben vom 12.6.2007 Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen:
Die nach dem Vergleich auszugleichenden Kosten des Rechtsstreits sind diejenigen des streitig geführten PKH-Bewilligungsverfahrens. In diesem sind keine Gerichtskosten entstanden, wohl aber Gebühren und Auslagen der Anwälte. Auch die Terminsgebühren sind nach RVG-VV Vorbem. 3.3.6 i.V.m. RVG-VV 3104 entstanden (Gerold/Schmidt/Müller/Rabe, RVG, Rz. 1 vor RVG-VV 3324). Auf den schriftlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO ist RVG-VV 3104 (1) Nr. 1 anwendbar, da § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO für den Vergleichsabschluss im PKH-Bewilligungsverfahren einen gerichtlichen Termin vorsieht (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.2007 - VII ZB 101/06, MDR 2007, 917 = BGHReport 2007, 687).
Die Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO ist danach wie folgt vorzunehmen:
Kosten der Antragstellerin 2.179,13 EUR
Kosten der Antragsgegnerin 2.124,19 EUR
gesamte Kosten des Rechtsstreits 4.303,32 EUR
hiervon trägt die Antragstellerin 4/5 3.442,66 EUR
davon eigene Kosten 2.179,13 EUR
verbleiben 1.263,53 EUR
der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten.
Fundstellen
Haufe-Index 1801732 |
JurBüro 2008, 29 |
AGS 2008, 68 |
NJW-Spezial 2007, 619 |
RVGreport 2007, 458 |
OLGR-Ost 2007, 1019 |