Leitsatz (amtlich)

Verliert eine Anschlussberufung gem. § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung, weil die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird, sind die Kosten der Anschlussberufung dem Anschlussberufungsführer aufzuerlegen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 28.03.2019; Aktenzeichen 93 O 9/18)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.03.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 93 O 9/18 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten hat ihre Wirkung verloren.

Von den Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin 84% und die Beklagte 16%.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung von insgesamt vier Kaufverträgen betreffend von der Klägerin angekaufte Kraftfahrzeuge. Mit der Klage begehrt die Klägerin, nachdem sie gegenüber der Beklagten den Rücktritt von drei Kaufverträgen erklärt hat, die Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 42.278,85 EUR sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.385,65 EUR (3.120,00 EUR Vertragsstrafe, 11.265,65 EUR Gewinnverlust). Hinsichtlich des vierten Fahrzeugs, einem Audi, wurde der Klägerin nach Mängelrüge die Rückabwicklung angeboten und der Kaufpreis von 10.476,50 EUR zurücküberwiesen. Wegen behaupteter fehlender Rückgabe des KFZ hat die Beklagte den Rücktritt von dem "Vertrag über die Rückabwicklung" erklärt und begehrt mit der Widerklage aus abgetretenem Recht der N. C. A. s.r.l. die Zahlung der an die Klägerin zurücküberwiesenen 10.476,50 EUR.

Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage hat es auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten gestützt; die Abweisung der Widerklage auf die fehlende Befugnis der Beklagten, gem. §§ 232 I, 346 I BGB den Rücktritt von der Rücktrittvereinbarung im eigenen Namen zu erklären sowie mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB.

Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen einschließlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihr am 21.06.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 22.07.2019 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.09.2019, d. h. innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist, eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat mit am 22.11.2019 und damit innerhalb der bis zum 25.11.2019 laufenden Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung eingelegt und diese begründet.

Die Klägerin rügt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags, das Landgericht habe die Umstände, aufgrund derer auf die Verkäufereigenschaft der Beklagten zu schließen sei, verkannt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.664,50 EUR zzgl. 8 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz aus 42.278,85 EUR seit dem 06.03.2017 und aus 14.385,65 EUR seit dem 21.03.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

sowie im Wege der Anschlussberufung

die Klägerin widerklagend unter Abänderung des Urteils des Landgerichts zu verurteilen, 10.476,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05. Juni 2017 an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Hinsichtlich der abgewiesenen Widerklage rügt sie, das Landgericht habe den Umfang der ihr abgetretenen Rechte verkannt. Eine erforderliche Fristsetzung (bis zum 23.02.2018) sei tatsächlich auch mit Schreiben vom 16.02.2018 erfolgt.

Die Klägerin beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt betreffend die abgewiesene Widerklage das angefochtene Urteil.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung war aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.09.2022, auf den Bezug genommen wird, gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen. Die Stellungnahme der Klägerin dazu vermag nach weiterhin einstimmiger Auffassung des Senats eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

1. Entgegen der Auffassung der Klägerin verbleibt es dabei, dass die hier getroffenen ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen maßgebend für die Frage sind, wer Verkäufer ist. Das Verhalten der Beklagten, aus dem die Klägerin die Verkäufereigenschaft ableitet, macht weder die vertraglichen Regelungen hinfällig noch führt es dazu, dass die Berufung der Beklagten auf ihre fehlende Verkäufereigenschaft als treuwidrig anzusehen wäre. Für die Folgen der von der Klägerin geltend gemachten Nichterfüllung des Kaufvertrages haftet im Außenverhältni...

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