Tenor
Dem Zeugenbeistand, Rechtsanwalt G., wird eine Pauschgebühr in Höhe von 530,00 EUR bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Voraussetzungen des § 51 RVG für die Zuerkennung einer Pauschgebühr liegen vor. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors erachtet der Senat die von Rechtsanwalt G. erbrachte Beistandsleistung als besonders umfangreich, so dass die Beschränkung auf die gesetzliche Vergütung von 168,00 EUR (Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG) hier unzumutbar ist.
Ebenfalls zutreffend hat der Bezirksrevisor darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Kammergerichts die Pauschgebühr grundsätzlich auf die einem Wahlanwalt nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG zustehende Höchstgebühr (hier: 385,00 EUR) beschränkt ist (vgl. KG, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 4 ARs 18/01 -). Der Senat hält daran fest. Anerkannt ist in dieser Rechtsprechung aber auch, dass die Beschränkung nicht zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen darf und demzufolge die Höchstgebühr in denjenigen Fällen überschritten werden kann, in denen dieser Betrag in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen würde (vgl. KG, Beschlüsse vom 21. Mai 2001 - 4 ARs 66/99 - und 25. Oktober 1999 - 4 ARs 46/95 -).
Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Antragsteller während der gerichtlichen Vernehmung des Zeugen A., bei dem es sich nach dem Vortrag des Antragstellers um eine schwierige Persönlichkeit handeln soll, an vier Sitzungstagen insgesamt über 17 Stunden in Anspruch genommen wurde und längere Vorgespräche mit dem Mandanten, die grundsätzlich mit der Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG abgegolten sind (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2007 - 1 Ws 2/07 -), stattgefunden haben.
Eine Vergütung von 1.000,00 EUR, wie sie der Antragsteller geltend macht, kommt allerdings nicht in Betracht. Die pauschalierte Vergütung kann nicht auf der Grundlage eines fiktiven Stundenlohns festgesetzt werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 2. November 2010 - 1 ARs 14/10 - und vom 25. Oktober 1999 - 4 ARs 46/95 -). Die Ertragslage einer Kanzlei und die Wirtschaftlichkeit der Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts kein Bemessungskriterium im Rahmen des § 51 RVG. Zudem ist bei der Bemessung der Vergütung für den Pflichtbeistand auch das Kosteninteresse der Allgemeinheit zu beachten ist.
Die türkischen Sprachkenntnisse des Antragstellers dürften seine Arbeit erheblich erleichtert haben, können aber nicht zur Begründung eines Antrages auf Festsetzung einer Pauschgebühr herangezogen werden (vgl. KG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - ARs 46/09). Die vom OLG Köln (vgl. RVGreport 2006, 221) vertretene Ansicht, nach der die Ersparnis von Dolmetscherkosten bei der Bewilligung der Pauschgebühr zu honorieren ist, teilt der Senat nicht, da sie mit dem Zweck des § 51 RVG nicht vereinbar ist (vgl. OLG Düsseldorf JB 2009, 532; OLG Celle NStZ 2007, 342). Die Vorschrift soll allein verhindern, dass der beigeordnete Rechtsanwalt unzumutbar belastet wird, weil die maßgebliche Gebühr augenfällig unzureichend oder unbillig ist; sie sieht keine Bonuszahlungen für die Vermeidung von Dolmetscherkosten oder sonstigen Auslagen der Staatskasse vor.
Unter diesen Umständen hält der Senat eine Pauschgebühr von 530,00 EUR (netto) für angemessen. Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.
Fundstellen
Haufe-Index 3708356 |
JurBüro 2013, 362 |
BerlAnwBl 2013, 144 |
RVGreport 2013, 271 |