Leitsatz (amtlich)

1. Im Versorgungsausgleichsrecht ist ein Anspruch des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten, dass der andere, ausgleichsberechtigte Ehegatte verpflichtet wird, einer von ihm gewünschten "Saldierungsabrede" zuzustimmen, wonach die Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst "intern" mit dem Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten auf eine Beamtenversorgung verrechnet werden und sodann nur noch der verbleibende "Spitzenbetrag" aus der Beamtenversorgung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten extern, durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung geteilt wird, nicht anzuerkennen.

2. Den Ehegatten steht es allerdings frei, eine entsprechende "Saldierungsabrede" einvernehmlich in notarieller Form mit dem Ziel abzuschließen, dass dem ausgleichspflichtigen, verbeamteten Ehegatten ein größerer Anteil seiner Beamtenpension verbleibt und er im Gegenzug dafür auf die Übertragung eines wertmäßig entsprechenden Anrechts des anderen, insgesamt ausgleichsberechtigen Ehegatten aus dessen gesetzlicher Rentenversicherung verzichtet; an eine derartige Abrede ist das Familiengericht regelmäßig gebunden.

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 04.06.2015; Aktenzeichen 129 F 22369/13)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Ehemannes wird der am 4.6.2015 verkündete Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg - 129 F 22369/13 - unter gleichzeitiger Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde im Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziff. 3, 4 und 5 des Tenors) wie folgt geändert:

3. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Senatsverwaltung für ..., B., Personalnummer ..., zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 621,11 EUR monatlich auf dem vorhandenen Versicherungskonto Nr. ...bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 31.12.2013, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

4., 5. Ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung und der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der Deutschen Rentenversicherung ..., Versicherungskonto Nr. ...findet nicht statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Ehemann.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.740 EUR.

 

Gründe

I. Der Ehemann wendet sich gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Familiengerichts vom 4.6.2015. Mit dieser Entscheidung hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und die jeweiligen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung intern geteilt, das Anrecht des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung bei der Senatsverwaltung für ..., B., durch Begründung eines Anrechts zugunsten der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung extern geteilt sowie schließlich ein Anrecht der Ehefrau auf eine betrieblichen Altersversorgung extern geteilt und den Träger der betrieblichen Altersversorgung, ein Lebensversicherungsunternehmen, verpflichtet, den entsprechenden Kapitalbetrag nebst 3,25 % Zinsen hieraus an den vom Ehemann ausgewählten Zielversorgungsträger, einen anderen Lebensversicherer, zu zahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tenor und Gründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen.

Der Ehemann meint, der Versorgungsausgleich sei aufgrund der außergewöhnlich langen Trennungszeit wegen grober Unbilligkeit teilweise auszuschließen: Die Beteiligten hätten - unstreitig - am 9.6.1984 miteinander die Ehe geschlossen und sich nach etwa 19 Jahren, im November 2003, getrennt. Der Scheidungsantrag sei - ebenfalls unstreitig - im Januar 2014 zugestellt worden, so dass sich eine Ehezeit vom 1.6.1984 bis zum 31.12.2013 ergebe. Damit habe die Ehezeit zwar etwa 29 Jahre betragen, aber die Ehegatten hätten - unstreitig - nur etwa 19 Jahre in intakter Ehe zusammengelebt; etwa 10 Jahre, ein Drittel der Ehezeit, hätten sie getrennt voneinander gelebt. Der durchzuführende Versorgungsausgleich sei deshalb um etwa ein Drittel zu kürzen; er sei nur durchzuführen für den Zeitraum vom 1.6.1984 bis zum 31.10.2003, in dem die Ehegatten zusammen gelebt haben und im Übrigen, also in Bezug auf den Zeitraum bis zum 31.12.2013 auszuschließen. Weiter ist der Ehemann der Auffassung, die Ehefrau sei vom Familiengericht zur Zustimmung zu der von ihm geforderten Saldierungsabrede zu verpflichten. Er fordert eine interne Saldierung der wechselseitigen Anrechte der Ehegatten dergestalt, dass die rechnerisch ihm zustehende Hälfte der ehezeitlichen Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost- und Westanrechte) zunächst intern saldiert werden mit dem Anspruch der Ehefrau auf wertmäßig hälftige Beteiligung an seiner Beamtenpension; die Saldierung habe in der Weise zu erfolgen, dass er wertmäßig auf die ihm zustehenden Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Ehefrau verzichte und die Ehefrau im Gegenzug nur noch einen entsprechend geringeren Wertanteil aus seiner Beamtenverso...

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