Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 141 F 15138/15) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13. April 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 800 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 2, 567 ZPO. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat die Rechtspflegerin eine Terminsgebühr nicht festgesetzt.
Da die Hauptbevollmächtigten die Termine vor dem Amtsgericht nicht wahrgenommen haben, könnte nur die bei der Terminsvertreterin entstandene Terminsgebühr festgesetzt werden. Dass dem Antragsteller diese Kosten entstanden sind, hat er aber bis zur Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag nicht glaubhaft gemacht, §§ 113 FamFG, 104 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Die Gebühren und Auslagen nach dem RVG für einen Terminsvertreter entstehen einer Partei bzw. einem Beteiligten nur, wenn er von diesem selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH JurBüro 2012, 29). Deshalb reicht im Kostenfestsetzungsverfahren zur Glaubhaftmachung die Vorlage einer Kostenberechnung allein des Prozessbevollmächtigten mit Einstellung der für den Terminsvertreter angesetzten Gebühren und Auslagen nicht aus. Vielmehr ist die Kostennote des Terminsvertreters vorzulegen (BGH JurBüro 2012, 29). Die dementsprechend von der Rechtspflegerin angeforderte Kostennote der Terminsvertreterin enthielt die Terminsgebühr aber nicht.
Die nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingereichte "korrigierte Kostennote" der Terminsvertreterin führt nicht zu einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Zum einen ist die auf eine nachgereichte Kostenrechnung gestützte Beschwerde mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. z.B. OLG Koblenz NJW-RR 2000, 519; Zöller/Herget, 32. Aufl. § 106 ZPO Rz. 4; Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 23. Aufl. Rz. B 185), weil gemäß § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO insoweit eine Nachfestsetzung möglich ist.
Zum anderen genügt auch die "korrigierte Kostennote" zur Glaubhaftmachung der dem Antragsteller entstandenen Kosten nicht. Wie bereits angeführt, setzt die Festsetzung voraus, dass der Terminsvertreter durch die Partei - oder in ihrem Namen durch den Hauptbevollmächtigten - beauftragt worden ist; nicht genügend ist eine Beauftragung durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen (BGH a.a.O). Zur Glaubhaftmachung geeignet ist daher allein eine auf die Partei bzw. den Beteiligten ausgestellte Kostennote (vgl. z.B. Hansens, ZfSch 2011, 582), nicht aber die hier auf die Hauptbevollmächtigten ausgestellte Rechnung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, die Wertfestsetzung entspricht den begehrten Mehrkosten.
Fundstellen
FamRZ 2019, 303 |
NJ 2018, 339 |
Rpfleger 2018, 640 |
AGS 2018, 352 |
NJW-Spezial 2018, 540 |
RVGreport 2018, 345 |