Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtliche Ersetzung einer Erklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer gerichtlichen Ersetzung einer Erklärung gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Normenkette
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 125 F 5324/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des AG ... wird zurückgewiesen.
Der Vater hat die der Mutter im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. ... ist am ...1992 innerhalb bestehender Ehe der Kindesmutter geboren. Ein Ehelichkeitsanfechtungsverfahren wurde durchgeführt.
Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Sie lebten in der Zeit von 1992 bis zu ihrer Trennung 1997 in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
Unter dem ...1997 beantragte der Vater bei dem AG ... (VormG) die Gewährung des Umgangs mit ...
Im Rahmen dieses Verfahrens behauptete die Mutter, dass der Vater ohne ihr Einverständnis von ihr Fotos in unbekleidetem, schlafendem Zustand gemacht habe. Ein gegen den Vater eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen wurde am ... gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Unter dem ...1998 legte die Dipl.-Psych. ... ein seitens des Gerichtes in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten - insb. zur Frage des Umgangs - vor. Mit Beschluss vom ...1999 wurde der Umgang durch das Vormundschaftsgericht - nach entsprechendem Einvernehmen der Eltern - im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass er alle vierzehn Tage von Freitag 16.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr stattfinden solle. Außerdem wurden Ferien- und Feiertagsregelungen getroffen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachakten des AG ..., die dem Senat vorgelegen haben, verwiesen.
Unter dem ...1998 stellten die Großeltern (väterls.) einen Antrag auf Gewährung des Umgangs mit ... Dieser wurde durch Beschluss des AG ... (FamG) vom ...1999 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensakte des AG ... verwiesen.
Am ...2000 stellte der Vater beim AG ... (FamG) den Antrag, der Mutter wegen behaupteter Nichtgewährung des Umgangs ein Zwangsgeld anzudrohen und ihr aufzugeben, ein ärztliches Attest über den Gesundheitszustand der Tochter vorzulegen. Mit Beschluss vom ...2001 wurden die Anträge zurückgewiesen. Es wird wegen der Einzelheiten auf die entsprechende Akte des AG ... verwiesen.
... leidet an Epilepsie. Sie besucht die Lernbehindertenschule.
Der Vater gab am ...2004 vor dem Bezirksamt ... eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Dieser stimmte die Mutter nicht zu.
Unter dem ...2004 hat der Vater bei dem AG ... (FamG) beantragt, die Sorgeerklärung der Mutter zu ersetzen. Die Mutter ist dem entgegen getreten.
Das AG hat die Eltern und ihre (erstinstanzlichen) Verfahrensbevollmächtigten am ...2004 angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 47-48 d.A. verwiesen. ... ist seitens des AG am 8.2.2005 angehört worden (Bl. 84 d.A.).
Seitens des Vaters ist unter dem ...2005 beantragt worden, das Aufhenthaltsbestimmungsrecht für ... auf ihn zu übertragen.
Das AG hat die Eltern und ihre jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten am ...2005 erneut angehört. Es wird auf Bl. 124 d.A. verwiesen.
Wegen des weiteren Verlaufs des amtsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Verfahrensakten verwiesen.
Mit Beschluss des AG ... vom ...2005 sind die Anträge des Vaters zurückgewiesen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 125 d.A. verwiesen.
Der Beschluss ist dem Vater am ...2005 zugestellt worden. Er hat mit am ...2005 bei dem KG eingegangenem Schriftsatz seiner vormaligen Verfahrensbevollmächtigten dagegen Beschwerde eingelegt. Diese ist nach Fristverlängerung mit am ...2005 bei dem KG eingegangenem Schriftsatz seines nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten begründet worden.
Der Vater verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Die Mutter tritt dem weiterhin entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 146-149 d.A.) sowie die weiteren im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom ...2005 Frau ... zur Verfahrenspflegerin bestellt.
Er hat am ...2005 ..., ihre Eltern, deren Verfahrensbevollmächtigten, die Verfahrenspflegerin sowie den Mitarbeiter des weiteren Beteiligten, Herrn ..., angehört. Es wird auf Bl. 190/191 d.A. verwiesen.
Hinsichtlich des weiteren Verfahrensverlaufs in der zweiten Instanz wird auf die Sachakten verwiesen.
II. Die Beschwerde ist gem. § 621e Abs. 1 ZPO i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
Der Senat folgt im Ergebnis der Ansicht im angefochtenen Beschluss, wonach weder die Voraussetzungen für eine Ersetzung der Sorgeerklärung der Mutter, noch für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts (bzw. des Sorgerechtes) auf den Vater vorliegen.
1. Die Vorausse...