Verfahrensgang

KG Berlin (Beschluss vom 12.06.2017; Aktenzeichen 23 U 25/17)

LG Berlin (Urteil vom 07.02.2017; Aktenzeichen 35 O 471/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.02.2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 35 des Landgerichts Berlin - 35 O 471/16 - wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 22.090,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte verkaufte am 16.02.2001 zu notarieller Urkunde im Wesentlichen landwirtschaftlich nutzbare Flächen in ... mit einer Gesamtfläche von 23,7716 ha. Der Vertragsschluss erfolgte gemäß § 10 des Kaufvertrages in der Annahme, dass die Klägerin den landwirtschaftlichen Teil bewirtschaftet und dazu ihren bestehenden Betrieb aufrechterhalten wird. Gemäß § 11 Nr. 2 d des Kaufvertrages war die Beklagte berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss des Vertrages die Klägerin die Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 I FlErwV aufgibt.

Die Klägerin verpachtete mit Vertrag vom 05.01.2015 einige der erworbenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 3,5990 ha an die ... die diese weiterhin landwirtschaftlich nutzte.

Die Beklagte sah sich zum teilweisen Rücktritt berechtigt, verlangte aber als milderes Mittel anteilig die Wertdifferenz zwischen subventioniertem Kaufpreis und dem Verkehrswert. Die Klägerin zahlte an die Beklagte 22.090,45 EUR unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

Das Landgericht Berlin hat die zunächst vor dem Landgericht Dresden erhobene, auf Antrag der Klägerin an es verwiesene Klage auf Rückzahlung des gezahlten Betrages abgewiesen. Die Beklagte sei zum Rücktritt berechtigt gewesen, weil die Klägerin infolge Verpachtung die Selbstbewirtschaftung aufgegeben habe.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts Berlin Bezug genommen.

Die Klägerin richtet sich gegen das ihr am 14.02.2017 zugestellte Urteil mit ihrer am 13.03.2017 eingegangenen und am 13.04.2017 begründeten Berufung.

Die Klägerin rügt, das Merkmal der Selbstbewirtschaftung beziehe sich auf den Betrieb, der nicht unterverpachtet werden dürfe, nicht aber auf einzelne Flächen. Der 28. Zivilsenat des Kammergerichts habe in einem Fall, in dem landwirtschaftliche Flächen einem Dritten zur (Windkraft-) Nutzung überlassen worden seien, ein Rücktrittsrecht der Beklagten verneint. Ein anderer Rücktrittsgrund gemäß § 11 Nr. 2 b KV sei nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des Urteils des Landgerichts Berlin an sie 22.090,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Senat ist im Sinne von § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.06.2017 Bezug. Die Stellungnahme der Klägerin vom 07.08.2017 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der 28. Zivilsenat des Kammergerichts, Urt. v. 21.12.2016 - 28 U 7/15 -, juris Rn. 68 (zugelassene Revision anhängig beim Bundesgerichtshof zu V ZR 12/17), nicht abweichend judiziert, schon deshalb war eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Der 28. Zivilsenat hat sich im Rahmen der Anschlussberufung mit einem Rücktrittsrecht der Beklagten wegen teilweiser Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung auseinandergesetzt und ein solches verneint, weil nur ein geringer Teil der verkauften Flächen betroffen war. Diese Problematik haben die hiesigen Parteien in § 11 Nr. 2 b KV geregelt. Der Senat hat aber bereits in dem Hinweisbeschluss betont, dass diese Bestimmung für den Streit der Parteien nicht einschlägig ist, sondern vielmehr § 11 Nr. 2 d, welche die Aufgabe der Selbstbewirtschaftung im Sinne des § 2 I FlErwV betrifft. Im vorliegenden Fall ändert sich also nicht - wie in dem von dem 28. Zivilsenat entschiedenen Fall - die Art der Nutzung der Flächen, sondern es tritt ein Wechsel in der Person des Nutzers bei gleichbleibender Nutzung der Flächen ein.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 I, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO sowie auf §§ 48 I, 47 I GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16241452

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