Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 10.11.2010; Aktenzeichen 42 O 317/09)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 42 O 317/09 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.

 

Gründe

Der Senat hat die Erfolgsaussicht der Berufung des Klägers gegen das am 10.11.2010 verkündete Urteil des LG Berlin - 42 O 317/09 - eingehend beraten und aus den nachstehenden Gründen einstimmig verneint:

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben. Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.

Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des LG hinsichtlich der Bewertung des schädigenden Ereignisses als verabredete Schadenszufügung und folgt insofern den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen wird.

Nach § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die von dem Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (BGH BGHReport 2005, 864 ff mit Anm. von Heßler).

Dieser Prüfung hält das angefochtene Urteil ohne Zweifel stand.

Die zum Zweck der Begründung der Berufung vorgetragenen Überlegungen und Vermutungen sind nicht geeignet, eine von der Ausgangsentscheidung abweichende Beurteilung des durch die Akten dokumentierten Sach- und Streitstandes zu rechtfertigen.

In der angefochtenen Entscheidung hat das LG die von den Verkehrssenaten des KG unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH übereinstimmend für maßgeblich gehaltenen Grundsätze für die Behandlung verabredeter Schadensereignisse zutreffend erkannt und richtig angewandt.

Richtig ist zunächst, dass die Beklagten für ihre Behauptung, die Kollision der Fahrzeuge sei mit Zustimmung des Klägers bewusst herbeigeführt worden, beweispflichtig sind. Insoweit genügt jedoch der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten der Beteiligten. Es müssen in hinreichendem Maße Beweisanzeichen vorliegen, die in der Gesamtschau aller der Entscheidung zugrunde zu legenden Umstände gem. § 286 ZPO zu der Überzeugung des Gerichts führen, die Schäden seien nicht Folge eines Verkehrsunfalls, sondern mit Einverständnis des Geschädigten verursacht worden (grundlegend dazu s. BGHZ 71, 339 ff; vgl. auch BGH VersR 1979, 514; OLG Hamm NJW-RR 1987, 1239; ständige Rechtsprechung der Verkehrssenate des KG, z.B.: NZV 1991, 73 f.; KGReport Berlin 2004, 4 ff).

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform stets gleiche Beweisanzeichen nachgewiesen werden müssen. Entscheidend ist vielmehr deren Werthaltigkeit. Es ist ohne Belang, wenn sich für einzelne Indizien - für sich betrachtet - eine plausible Erklärung finden lässt, oder die Umstände jeweils für sich allein betrachtet nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen. Die Feststellung, es handele sich um eine verabredete Schadenszufügung, muss vielmehr aus der Häufung derartiger Umstände folgen, die nur die Annahme zulässt, dass es sich nicht mehr um einen Zufall handeln kann.

Eine solche Häufung von Beweisanzeichen für einen vorsätzlich herbeigeführten Schadensfall liegt hier vor.

Nach den aus zahlreichen Verfahren mit vergleichbarer Problematik gewonnenen Erfahrungen des Senats gehört das beschädigte Fahrzeug zu den bevorzugten Zielobjekten absichtlich herbeigeführter Beschädigungen. Der ihm ursprünglich inne gewesene wirtschaftliche Wert war zu einem großen Teil verbraucht; dennoch lösen selbst verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen, die sich ohne großen Aufwand beseitigen lassen, erhebliche Kosten aus, wenn die Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt der Berechnung zugrunde gelegt werden, die den tatsächlichen Aufwand nicht selten um ein Vielfaches übersteigen. Diese werden dann gemäß Gutachten eingefordert.

Maßgeblich für die Bewertung des Geschehens sind hier weiter die Umstände des Ablaufs der Ereignisse. Insbesondere erfüllt der ausgewählte Abstellplatz des Fahrzeugs alle Voraussetzungen für das Arrangieren einer Kollision. Es werden in aller Regel Orte mit verhältnismäßig geringer Frequentierung durch andere Verkehrsteilnehmer gewählt, die in ihrer Gestaltung so beschaffen sind, dass Fehlreaktionen des Fahrzeuglenkers als plausibel erscheinend dargestellt werden können. Dieses Anzeichen ist hier in klassischer Weise gegeben. Das zu beschädigende Fah...

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