Leitsatz (amtlich)
Wählen Ehegatten, die beide sowohl die deutsche als auch die britische Staatsangehörigkeit besitzen, für ihren künftig zu führenden Namen englisches Recht, und bestimmen den nach "deed poll" der Ehefrau geführten, ein deutsches Adelsprädikat enthaltenen Namen zum Ehenamen, kommt dessen Beurkundung in geschlechtsspezifischer Form im Eheregister nicht in Betracht. Wird die Vorfrage der den Ehegatten bei der Bildung des Ehenamens zur Verfügung stehenden Namen selbständig angeknüpft, kann der mit dem Adelsprädikat versehene Name der Ehefrau ebenfalls nicht zum Ehenamen bestimmt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - FamRZ 2019, 218).
Normenkette
EGBGB Art. 5-6, 10, 48; PStG §§ 15, 34, 41, 49
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 71a III 306/15) |
Tenor
Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind deutsche Staatsangehörige. Die Geburt der Beteiligten zu 2 am ... wurde von dem Standesamt E... mit den Vornamen "S... N..." und dem Geburtsnamen "V..." beurkundet. Das Standesamt N... beurkundete die Geburt des Beteiligten zu 3 vom ... mit dem Vornamen "J..." und dem Geburtsnamen "W...".
Am 31. Oktober 2011 wurde die Beteiligte zu 2 unter Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit als britische Staatsbürgerin eingebürgert. Am 19. Dezember 2011 änderte sie gegenüber der britischen Botschaft in Bern im Wege einer "deed poll" ihren Namen in "S... V... M... Gräfin von F...".
Ebenfalls im Wege einer "Deed Poll" änderte der Beteiligte zu 3 mit Erklärung vom 4. Dezember 2012 seinen Namen in "G... W..." und mit weiterer Erklärung vom 19. August 2014 in "J... A... L... Graf von F...". Auch er wurde unter Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit in Großbritannien eingebürgert.
Am 1. Mai 2013 schlossen die Beteiligten zu 2 und 3 in C... miteinander die Ehe. Die Beteiligte zu 2 gebar am 15. August 2014 in Westminster männliche Zwillinge, deren Geburt dort jeweils mit dem Geburtsnamen "Graf von F..." beurkundet wurde.
Mit öffentlich beglaubigter Urkunde des Notary Public M... P... K... in L... vom 8. September 2014 erklärten die Beteiligten zu 2 und 3 für ihren künftig zu führenden Namen englisches Recht und als gemeinsamen Familiennamen der Beteiligten zu 2 "Gräfin von F..." und des Beteiligten zu 3 "Graf von F..." zu wählen. Diese Erklärung haben sie mit Schreiben vom 13. September 2014 bei dem Beteiligten zu 1 mit dem Antrag, ihre Eheschließung mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen im dortigen Register zu beurkunden, übersandt. Der Beteiligte zu 1 hat Bedenken an der Wirksamkeit der Namensbestimmung geäußert und mit Schreiben vom 8. Juni 2015 um gerichtliche Entscheidung bei dem Amtsgericht Schöneberg ersucht.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2016 (BeckRS 2016, 9605) entschieden, den Beteiligten zu 1 nicht anzuweisen, die Ehe der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen zu beurkunden. Der Beschluss ist der von den Beteiligten zu 2 und 3 bestimmten Zustellungsbevollmächtigten am 19. Februar 2016 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 vom 10. März 2016, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 18. März 2016 nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss vom 14. November 2018 - XII ZB 292/15 - (FamRZ 2019, 218) hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Anweisung ihres Geburtsstandesamts zur Fortschreibung des sie betreffenden Geburtseintrages entsprechend der D... P... vom 19. Dezember 2011 erreichen wollte, zurückgewiesen.
Dem Senat liegt der bei dem Beteiligten zu 1 geführte Verwaltungsvorgang - E25-2864/2014 - vor.
II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts bei diesem erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1 PStG.
2. In der Sache bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Zu Recht hat es das Amtsgericht abgelehnt, den Beteiligten zu 1 gem. § 49 Abs. 1 PStG anzuweisen, die Ehe der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem von ihnen bestimmten Ehenamen zu beurkunden.
a) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden, § 34 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStG. Zuständig ist der Beteiligte zu 1, wenn die antragsberechtigte Person - wie hier - keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, § 34 Abs. 4 PStG.
Was im Eheregister zu beurkunden ist, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 PStG, § 34 Abs. 1 S. 2 PStG. Danach sind u.a. die Familiennamen der Ehegatten sowie ihren nach der Eheschließung geführten Familiennamen zu beurkunden, § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 PStG.
Die Beteiligte zu 2 führte im Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Beteiligten zu 3 den Familiennamen V..., den sie durch Geburt von ihren Eltern erhalten hatte, § 1616 BGB, und der auch von dem zuständigen Standesamt Erlangen so beurkundet worden...