Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.08.2008; Aktenzeichen 37 O 281/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 19.8.2008 - 37 O 281/08 - abgeändert:
Die nach dem Beschluss des LG Berlin vom 7.5.2008 - 37 O 281/08 - von den Schuldnern an die Gläubigerin zu erstattenden Zustellkosten werden auf 327,86 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.7.2008 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Schuldner zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 225,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Gläubigerin nahm die Schuldner auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch. Mit Beschluss vom 7.5.2008 gab das LG Berlin dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, auferlegte den Schuldnern die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/8 und setzte den Gegenstandswert auf 15.000 EUR fest.
Auf das Gesuch der Gläubigerin hat das LG Berlin die zu erstattenden Kosten zunächst mit Beschluss vom 22.5.2008 auf 899,44 EUR (8 × 112,43 EUR) festgesetzt. Mit einem weiteren Antrag hat die Gläubigerin die Kosten geltend gemacht, die dadurch entstanden sind, dass ein weiteres Rechtsanwaltsbüro in Berlin die Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Schuldner vermittelt hat (0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG-VV zzgl. Kommunikationspauschale und Gerichtsvollzieherkosten). Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG nur die Gerichtsvollzieherkosten i.H.v. 102 EUR festgesetzt und im Übrigen darauf verwiesen, dass die Rechtsanwaltsbüros ähnlich einer überörtlichen Sozietät miteinander verbunden seinen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, mit der sie geltend macht, dass zwischen den Büros lediglich eine Kooperation besteht.
II. Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist als sofortige Beschwerde zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel auch Erfolg, denn die von der Gläubigerin geltend gemachte Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV ist entstanden und auch erstattungsfähig.
Im Ansatz zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass die Zustellung der einstweiligen Verfügung dann durch die vorher verdiente Verfahrensgebühr abgegolten ist, wenn der Rechtsanwalt schon während des Erkenntnisverfahrens Verfahrensbevollmächtigter war (OLG Frankfurt Rpfleger 1990, 270). Erhält dagegen der Rechtsanwalt einen Auftrag, der nur auf die Zustellung beschränkt ist, verdient er eine 0,3 Gebühr (Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV 3309 Rz. 376). Diese Gebühr ist auch neben der Verfahrensgebühr des Erkenntnisverfahrens erstattungsfähig, wenn - wie hier - ein anerkennungswürdiges Interesse daran besteht, die einstweilige Verfügung so schnell wie möglich zuzustellen und die Verfahrensbevollmächtigten ihren Sitz in einer anderen Stadt als die Schuldner haben (OLG Celle, NJW-RR 2008, 1600). Entgegen der Ansicht des LG können die beiden für die Gläubigerin tätig gewordenen Rechtsanwaltsbüros nicht als überörtliche Anwaltssozietät behandelt werden, denn tatsächlich befinden sich die Büros nur in einem Kooperationsverhältnis, wie dem von den Verfahrensbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens verwandten Briefkopf eindeutig zu entnehmen ist. Bei einer Kooperation behalten die Rechtsanwaltsbüros aber ihre rechtliche Selbständigkeit und sind dementsprechend auch erstattungsrechtlich als selbständig zu behandeln. Dabei ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Für eine Korrektur nach Rechtsscheingrundsätzen ist dabei kein Raum.
Demnach war der bereits festgesetzte Betrag i.H.v. 102 EUR um weitere 225, 86 EUR zu erhöhen, so dass sich der neue Festsetzungsbetrag mit 327,86 EUR ergab.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 2213761 |
MDR 2010, 55 |
RVGreport 2009, 436 |
OLGR-Ost 2009, 839 |