Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 18.01.2005; Aktenzeichen (505) J 15 / 71 Js 1500/03 VRs (11/03)) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2005 aufgehoben.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin, die in dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. September 2003 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zu widerrufen, wird zurückgewiesen.
Die Landeskasse Berlin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 22. September 2003 - rechtskräftig seit dem 30. September 2003 - wegen Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall zugleich mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. In dem mit dem Urteil verkündeten Bewährungsbeschluß hat es die Bewährungszeit auf drei Jahre bestimmt, den Beschwerdeführer für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines hauptamtlichen Bewährungshelfers unterstellt und ihm die Auflage erteilt, "nach näherer Weisung des Bewährungshelfers 60 (sechzig) Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten". Die Bewährungshilfestelle erhielt das Urteil und den Bewährungsbeschluß am 18. November 2003. Die Bewährungshelferin gab dem Landgericht durch Schreiben vom 3. Februar 2004 die Übernahme der Bewährungsaufsicht bekannt und teilte mit, daß der Verurteilte zunächst eine ihm in anderer Sache drohende Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abwenden und danach die Bewährungsauflage "in Angriff" nehmen solle. In ihrem Bericht vom 30. August 2004 teilte die Bewährungshelferin mit, daß der Verurteilte die Auflage noch nicht erfüllt habe und vertrat die Ansicht, daß mangels eines im Bewährungsbeschluß näher bestimmten Zeitraumes die Arbeiten bis zum Ablauf der Bewährungszeit abgeleistet werden könnten. Sie regte daher an, im Beschlußwege nachträglich eine Frist zur Erfüllung der Auflage zu setzen. Das Landgericht forderte den Verurteilten daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2004 auf, die Arbeit unverzüglich abzuleisten und stellte für den Fall, daß nicht binnen acht Wochen eine entsprechende Bestätigung bei Gericht vorliege, den Widerruf der Bewährung in Aussicht. Die Bewährungshelferin verwies es in dem Schreiben vom selben Tag auf den Beschlußinhalt, wonach die Arbeiten nach näherer Weisung des Bewährungshelfers zu leisten sind, und folgerte daraus, daß dies eine angemessene Fristsetzung durch den Bewährungshelfer einschlösse, so daß eine Beschlußergänzung "zunächst" nicht erforderlich erscheine. Nachdem der Verurteilte auch danach die Arbeitsauflage nicht erfüllt und die Staatsanwaltschaft daraufhin den Widerruf der Strafaussetzung beantragt hatte, fand am 18. Januar 2005 die mündliche Anhörung des Verurteilten vor dem Landgericht statt. Im Anhörungstermin gab der Verurteilte unter anderem an, er habe sich im April und Mai 2004 für vier Wochen zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe wegen Beförderungserschleichung in Strafhaft befunden. Eine ihm zugewiesene gemeinnützige Arbeit habe er zwar aufgenommen, sie aber nach zwei Tagen abgebrochen, weil ihm das Umfeld nicht behagt habe. Er erbitte sich noch eine Chance und wolle die ihm zugewiesene Arbeit bei dem Hebron e.V. ableisten.
Mit Beschluß noch vom 18. Januar 2005, dem Verurteilten zugestellt am 26. Januar 2005, hat das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung mit der Begründung widerrufen, der Verurteilte habe gröblich und beharrlich gegen die Arbeitsauflage verstoßen. Ausweislich eines durch die Bewährungshelferin eingereichten Stundennachweises des Hebron e.V. vom 4. Februar 2005 hat der Verurteilte im Zeitraum vom 19. Januar bis zum 1. Februar 2005 dort insgesamt 57 Arbeitsstunden abgeleistet. Mit seiner am 31. Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Eingabe vom 27. Januar 2005 wendet er sich gegen die Widerrufsentscheidung des Landgerichts.
1.
Die als sofortige Beschwerde auszulegende (§ 300 StPO) Eingabe ist nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO erhoben.
2.
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Denn die Widerrufsvoraussetzungen des § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB liegen nicht vor. Zwar zieht der von dem Landgericht herangezogene Widerrufsgrund des gröblichen oder beharrlichen Verstoßes gegen eine Auflage, wie sie hier nach § 56 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB erteilt worden ist, grundsätzlich ohne weiteres den Widerruf der Strafaussetzung nach sich, ohne daß es (wie im Fall des Widerrufs nach § 56 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) zusätzlich der Feststellung einer ungünstigen Kriminalprognose bedürfte. Ein Bewährungsverstoß scheidet aber vorliegend schon mangels durch das Landgericht wirksam bestimmter Fristsetzung für die zu erbringenden gemeinnützigen Arbeiten aus. Ist aber eine Frist, innerhalb deren eine angeordnete Auflage zu erfüllen ist, in dem Beschluß nach ...