Normenkette
FamFG § 214
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 03.02.2023; Aktenzeichen 152 F 13721/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts Kreuzberg (Familiengericht) vom 3. Februar 2023 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die einstweilige Anordnung vom 25. November 2020 wird aufrecht erhalten, allerdings nur mit Wirkung bis zum 1. Januar 2021, für die Zeit ab 2. Januar 2021 wird sie aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsgegner wendet sich gegen eine auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes erlassene einstweilige Anordnung.
Das Amtsgericht Kreuzberg (Familiengericht) hat auf Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 25. November 2020 ohne mündliche Erörterung gegen den Antragsgegner Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG angeordnet und die einstweilige Anordnung bis zum 25. November 2025 befristet. Nach dem auf Antrag des Antragsgegners durchgeführten Anhörungs- und Erörterungstermins hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. Februar 2023 den Beschluss vom 25. November 2025 aufrechterhalten. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf Tatbestand und Gründe der Beschlüsse vom 25. November 2020 und vom 3. Februar 2023.
Gegen den Beschluss vom 3. Februar 2023, zugestellt an seine Verfahrensbevollmächtigte am 7. Februar 2023, hat der Antragsgegner mit am 13. Februar 2023 beim Amtsgericht Kreuzberg eingegangenem Anwaltsschriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. März 2023 im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Amtsgericht habe den Beschluss vom 25. November 2020 aufgrund fehlerhafter Beweiswürdigung aufrechterhalten. Der Antragstellerin sei es nicht gelungen, ihren Vortrag glaubhaft zu machen. Unzureichend gewürdigt habe das Amtsgericht zudem, dass die Antragstellerin und er nach der behaupteten Tat am 24. November 2020 immer wieder gemeinsame Urlaube verlebt hätten. Dies belege, dass die Antragstellerin auf den ihr gewährten Gewaltschutz verzichtet habe.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsgegner habe sie auch nach Erlass des Beschlusses gestalkt. Er habe ihre Reiseziele herausgefunden und sei ihr hinterher gereist. Dies habe er in dem Anhörungs- und Erörterungstermin auch eingeräumt. Sie habe zu keinem Zeitpunkt auf den gewährten Schutz durch die Gewaltschutzanordnung verzichtet. Wenn überhaupt, habe sie für die gemeinsamen Kinder eine gute Miene zum bösen Spiel gemacht. Sie wolle einfach nur ihre Ruhe vor dem Antragsgegner, was dieser nicht akzeptieren könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Schriftstücke verwiesen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 57 Nr. 4 FamFG statthaft. Das Amtsgericht (Familiengericht) hat im Wege der einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Erörterung über einen Antrag nach § 1 GewSchG entschieden. Die Beschwerde ist innerhalb der Zweiwochenfrist des § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beim Amtsgericht Kreuzberg und damit form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg.
Sie hat keinen Erfolg, soweit der Antragsgegner mit seiner Beschwerde die vollständige Aufhebung der Gewaltschutzanordnung begehrt. Die Antragstellerin hat die von ihr behaupteten Gewalttätigkeiten des Antragsgegners ihr gegenüber am 24. November 2020 durch ihre eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung ist nicht durch eine Gegenglaubhaftmachung des Antragsgegners erschüttert worden. Zur ausreichenden Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung (§ 31 FamFG) bedarf es nicht der vollen gerichtlichen Überzeugung, sondern es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei freier Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Der Senat schließt sich der Würdigung des Amtsgerichts an, dass die Antragstellerin durch ihre eidesstattliche Versicherung das von ihr behauptete Tatgeschehen am 24. November 2020 glaubhaft gemacht hat und es dem Antragsgegner nicht gelungen ist, die Glaubhaftmachung zu erschüttern. Die Antragstellerin hat unmittelbar nach dem Vorfall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, den Sachverhalt detailliert geschildert und an Eides statt versichert. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spricht ferner, dass sie sich noch am 24. November 2020 zur Polizei begeben und den Sachverhalt angezeigt hat. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Dezember 2022 (Anlage Ag1) hat der Antragsgegner die Vorwürfe lediglich pauschal bestritten. Seine weitere Begründung im Schriftsatz vom 12. Dez...