Leitsatz (amtlich)

Bestimmen die Eltern eines in Portugal geborenen Kindes für dessen Namensführung portugiesisches Recht und setzt sich dessen Geburtsname danach aus den Familiennamen des deutschen Vaters und der portugiesischen Mutter zusammen, ist für die Beurkundung des Familiennamens im deutschen Geburtsregister eine sich aus portugiesischen Personenstandsurkunden ergebende Schreibweise maßgeblich. Enthält der von dem Vater abgeleitete Teil des Familiennamens in einer portugiesischen Geburtsurkunde die Buchstabenfolge "ue", ist dies im deutschen Geburtsregister zu beurkunden, auch wenn der Name des Vaters in deutscher Schriftsprache stattdessen den Umlaut "ü" enthält.

 

Normenkette

PStG §§ 36, 21; EGBGB Art. 10; NamÜbK §§ 2-3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 19.05.2014; Aktenzeichen 71 III 16/14)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Der Beteiligte zu 1 wird angewiesen, die Geburt des am 2... J.20...geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 und 4 nicht mit dem Familiennamen "C.St." zu beurkunden.

Darüber hinaus wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 3 ist Portugiesin, der Beteiligte zu 4 besitzt die portugiesische und deutsche Staatsbürgerschaft. Sie heirateten am 20.5.2002 in Portugal. Die Beteiligte zu 3 fügte ihrem Familiennamen den Namen des Beteiligten zu 4 hinzu. In sämtlichen portugiesischen Personenstandsurkunden wird dessen Familienname ohne Umlaut, sondern mit "ue" geschrieben.

Am 23.1.2005 gebar die Beteiligte zu 3 in Portugal ein Kind. Das Kind führt einen aus einem der Familiennamen der Beteiligten zu 3 und des Beteiligten zu 4 zusammengesetzten Familiennamen, in der portugiesischen Geburtsurkunde und seinem Ausweis jeweils geschrieben ohne Umlaut, sondern mit "ue".

Am 28.6.2013 haben die Beteiligten zu 3 und 4 zur Beurk-Reg. Nr. 2...der Deutschen Botschaft in Lissabon die Beurkundung der Geburt des Kindes im deutschen Geburtenregister beantragt. Sie haben für die Namensführung portugiesisches Recht und auf Grund dessen den aus einem der Familiennamen der Beteiligten zu 3 und dem des Beteiligten zu 4 zusammengesetzten Namen zum Familiennamen bestimmt, letzteren in der Schreibweise mit Umlaut.

Der Beteiligte zu 1 hat Zweifel, wie der Familienname des Kindes zu beurkunden ist und hat die Sammelakte dem AG Schöneberg vorgelegen lassen. Dieses hat den Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 19.5.2014 angewiesen, den Familiennamen des Kindes mit Umlaut, den der Beteiligten zu 3 hingegen ohne Umlaut zu beurkunden. Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1 am 23 f. Juni 2014 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 8.7.2014 eingegangene Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 64, 65, 63 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Die Beschwerdeberechtigung des bereits vor dem AG dem Verfahren beigetretenen, vgl. § 51 Abs. 2 HS 1 PStG, Beteiligten zu 1 folgt aus § 53 Abs. 2 PStG.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Geburt des in Portugal geborenen Kindes der Beteiligten zu 3 und 4 kann im Geburtenregister des Beteiligten zu 1 gem. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG beurkundet werden, weil es wegen seines deutschen Vaters (auch) deutscher Staatsbürger ist, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG.

Im Geburtenregister ist u.a. der Geburtsname des Kindes zu beurkunden, §§ 36 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Dieser setzt sich aus den Familiennamen seiner Eltern zusammen. Nach portugiesischem Recht können die Eltern eine Kombination aus ihren Familiennamen zum Familiennamen ihrer Kinder festlegen, Art. 1975 ZGB/Portugal und Art. 103 ZRG/Portugal (jeweils abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Portugal, Stand Julil 2009; vgl. auch Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Portugal, Stand Januar 2010, Stichwort "XI. Name").

Der Name des Kindes richtet sich nach portugiesischem Recht. Gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Eine solche Bestimmung haben die Beteiligten zu 3 und 4 gegenüber dem zur Entgegennahme der Erklärung zuständigen Konsularbeamten, § 8 S. 1 KonsG, getroffen. Dass die Beteiligten zu 3 und 4 zu diesem Zeitpunkt nach dem hierzu ebenfalls berufenen portugiesischem Recht, Art. 21 EGBGB bzw. Art. 17 KSÜ, Inhaber der elterlichen Sorge waren, wird von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen. Bedenken bestehen insoweit auch nicht, Art. 1901 Abs. 1 ZGB/Portugal bzw. Art. 1906 Abs. 1 ZGB/Portugal (vgl. hierzu Brandhuber/Zeyringer/Heussler, a.a.O., Stichwort "V. Die Person").

Dem Namensstatut unterfällt grundsätzlich auch die Schreibweise des Namens (BGH NJW 1993, 2241, 2242; Senat, Beschl. v. 8.8.1995 - 1 W 6425/94 - StAZ 1996, 301, 302; Hepting/Hausmann in Staudinger, BGB, 2013, Art. 10 EGBGB, Rz. 54). D...

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