Leitsatz (amtlich)

Bestimmen die Eltern eines in Griechenland geborenen Kindes für dessen Namensführung griechisches Recht und setzt sich dessen Geburtsname danach aus den Familiennamen des griechischen Vaters und der deutschen Mutter zusammen, ist, wenn der Geburtsname im griechischen Personalausweis des Kindes (auch) in lateinischen Buchstaben geschrieben ist, diese Schreibweise für die Beurkundung im Geburtenregister maßgeblich. Daran ändert es nichts, dass der Name der Mutter in deutscher Schriftsprache den Buchstaben "ß" enthält, im Ausweis der entsprechende Namensbestandteil aber mit einfachem "s" geschrieben worden ist. Das gilt auch für den Konsonanten "n" an Stelle eines doppelten Konsonanten.

 

Normenkette

PStG §§ 36, 21; EGBGB Art. 10; NamÜbK Art. 2-3

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 19.08.2013; Aktenzeichen 71 III 60/13)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Schöneberg wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der im Geburtenregister zu beurkundende Geburtsname des Beteiligten zu 3 lautet L.-K.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 4 ist Deutsche, der Beteiligte zu 5 ist Grieche. Sie heirateten am 30.6.1994 in Griechenland. Einen gemeinsamen Familiennamen führen sie nicht. In der Heiratsurkunde des Standesamts S...ist der Familienname der Beteiligten zu 4 in lateinischen Buchstaben geschrieben, jedoch an Stelle des "ß" mit "ss" und am Ende nur mit einem "n".

Am 1.8.1994 gebar die Beteiligte zu 4 in Griechenland den Beteiligten zu 3. In der hierüber ausgestellten handschriftlichen griechischen Geburtsurkunde ist ihr Name ebenso geschrieben wie in der Heiratsurkunde. Der in der Geburtsurkunde in griechischen Buchstaben geschriebene Familienname des Beteiligten zu 3 setzt sich aus den Familiennamen der Beteiligten zu 4 und 5 zusammen, wobei der von der Beteiligten zu 4 hergeleitete Namensteil nur noch mit einem "sigma" geschrieben worden ist. Ebenso ist sein Familienname in dem am 6.11.2008 ausgestellten griechischen Personalausweis geschrieben. Die dort auch in lateinischen Buchstaben geschriebene Form des Namens enthält nur ein "s". Der in dem Ausweis auf griechisch geschriebene Familienname der Beteiligten zu 4 enthält nur ein "sigma" und ein "ny"; Ebenso ist der Familienname der Beteiligten zu 4 in einer den Beteiligten zu 5 betreffenden Geburtsbescheinigung des Bürgermeisters von M.-O.vom 27.1.2012 geschrieben.

Am 12.7.2012 haben die Beteiligten zu 4 und 5 zur Beurk-Reg. Nr. 2...der Deutschen Botschaft in A...mit Zustimmung des Beteiligten zu 3 die Beurkundung der Geburt im Geburtenregister beantragt. Sie haben für die Namensführung griechisches Recht und auf Grund dessen den aus den Familiennamen der Beteiligten zu 4 und 5 zusammengesetzten Namen zum Familiennamen entsprechend der Schreibweise in der griechischen Geburtsurkunde und dem Personalausweis bestimmt.

Der Beteiligte zu 1 hat Zweifel, wie der Familienname des Beteiligten zu 3 zu beurkunden ist und hat die Sammelakte dem AG Schöneberg vorgelegt. Dieses hat es mit Beschluss vom 19.8.2013 abgelehnt, den Beteiligten zu 1 anzuweisen, den Familiennamen des Beteiligten zu 3 wie beantragt einzutragen. Der von der Beteiligten zu 4 abgeleitete Namensteil schreibe sich mit "ß" und zwei "n". Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1 am 4.9.2013 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 30.9.2013 eingegangene Beschwerde, der das AG nicht abgeholfen hat.

II.1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 64, 65, 63 Abs. 1 FamFG, 51 Abs. 1 PStG. Die Beschwerdeberechtigung des bereits vor dem AG dem Verfahren beigetretenen, vgl. § 51 Abs. 2 HS 1 PStG, Beteiligten zu 1 folgt aus § 53 Abs. 2 PStG.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Geburt des Beteiligten zu 3 in Griechenland kann im Geburtenregister des Beteiligten zu 1 gem. § 36 Abs. 1 S. 1 PStG beurkundet werden, weil der Beteiligte zu 3 wegen seiner deutschen Mutter (auch) deutscher Staatsbürger ist, §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 StAG.

Im Geburtenregister ist u.a. der Geburtsname des Beteiligten zu 3 zu beurkunden, §§ 36 Abs. 1 S. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG. Dieser setzt sich aus den Familiennamen seiner Eltern zusammen. Nach griechischem Recht können die Eltern eine Kombination aus ihren Familiennamen zum Familiennamen ihrer Kinder festlegen, Art. 1505 ZGB/Griechenland (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Griechenland Stand 11/2012; vgl. Brandhuber/Zeyringer/Heussler, Standesamt und Ausländer, Griechenland, Stand 02/2012, Stichwort "Name" Rz. 1).

Der Name des Beteiligten zu 3 richtet sich nach griechischem Recht. Gemäß Art. 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 EGBGB kann der Inhaber der Sorge gegenüber dem Standesamt in öffentlich beglaubigter Form bestimmen, dass ein Kind den Familiennamen nach dem Recht eines Staates erhalten soll, dem ein Elternteil angehört. Eine solche Bestimmung haben die Beteiligten zu 4 und 5 gegenüber dem zur Entgegennahme der Erklärung zuständigen Konsularbeamten, § 8 S. 1 KonsG, mit Zu...

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