Leitsatz (amtlich)
Wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Einziehung eines ihn als Berechtigten ausweisenden Erbscheins mit dem Ziel der Neuerteilung eines dem eingezogenen Erbscheins entsprechenden Erbscheins und zugleich mit einer Beschwerde gegen die Erteilung eines eine andere Person als Erben ausweisenden Erbscheins, so ist diese Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, wenn aufgrund einer Sachprüfung feststeht, dass die Einziehung zu Recht erfolgt ist, weil der Beschwerdeführer nicht Erbe ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 12.03.2003; Aktenzeichen 83 T 24/02) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 66-VI 261/88) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde, mit der die Erteilung eines dem Erbschein v. 6.6.1998 entsprechenden Erbscheins begehrt wird, wird zurückgewiesen.
2. Die weitere Beschwerde, mit der die Einziehung des Erbscheins v. 17.12.2001 verfolgt wird, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.
3. Die Beteiligten zu 2) bis 4) haben die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) wegen der weiteren Beschwerde zu 1. nach einem Wert von 715.809 Euro, zu 2. nach einem Wert von 3.000 Euro zu erstatten.
Gründe
A. Den Beteiligten zu 2) bis 4) wurde am 6.6.1989 ein Erbschein erteilt, der sie als gesetzliche Erben der am 23.2.1988 verstorbenen Erblasserin ausweist. Dieser Erbschein ist aufgrund des Beschlusses des AG Schöneberg v. 17.12.2001 nach der Durchführung von Beweisaufnahmen eingezogen worden. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass sich die Erbfolge nach einem zwischen der Erblasserin, ihrer Tochter und einem Herrn S.S. abgeschlossenen Erbvertrag v. 13.9.1950 richte. In diesem Erbvertrag haben sich die Erblasserin und die Tochter gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und den Herrn S.S. als Ersatzerben. Die Tochter der Erblasserin ist am 21.10.1986 vorverstorben. In dem Erbscheinsverfahren nach der Tochter ist der Erblasserin am 3.2.1988 ein Alleinerbschein erteilt worden. Die Erteilung des Erbscheins war von einem Herrn O. angegriffen worden, der sich als Alleinerbe aufgrund eines privatschriftlichen Testaments der Tochter ansah. In dem dortigen Beschwerdeverfahren ist weitere Beschwerde eingelegt worden, die der Senat mit Beschluss v. 5.11.1996 zurückgewiesen hat (KG, Beschl. v. 5.11.1996 - 1 W 8513/95, 1 W 8586/95). Der Senat hat dort die Auffassung vertreten der Erbvertrag v. 13.9.1950 sei wirksam. Das AG hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in der Entscheidung v. 17.12.2001 weiter ausgeführt, dass zu seiner Überzeugung feststünde, dass S.S. sowohl die Tochter als auch die Erblasserin selbst überlebt habe und nicht am 15.2.1985 verstorben sei, wie die Beteiligten zu 2) bis 4) behaupten, sondern erst am 23.7.1997 nachverstorben. Das AG hat daraufhin ebenfalls am 17.12.2001 der Beteiligten zu 1) einen Erbschein erteilt, der S.S. als Alleinerben der Erblasserin ausweist. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die sich nach der Rückgabe des Erbscheins v. 6.6.1988 gegen dessen Einziehung mit dem Ziel der Erteilung eines dem Erbschein v. 6.6.1988 entsprechenden neuen Erbscheins sowie gegen die Erteilung mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins v. 17.12.2001 richtete, ist durch Beschluss des LG Berlin v. 12.3.2002 zurückgewiesen worden. Hiergegen richten sich die weiteren Beschwerden v. 19.4.2002. Auf einstweilige Anordnung des Senats ist die Ausfertigung des Erbscheins v. 17.12.2001 von der Beteiligten zu 1) zurückgereicht und in Büroverwahrung genommen worden.
B.I. Die weiteren Beschwerden, die sich einerseits gegen die Einziehung des Erbscheins v. 6.6.1988 richten mit dem Ziel der Erteilung eines diesem Erbschein entsprechenden neuen Erbscheins (dazu 1.) und andererseits gegen die Erteilung mit dem Ziel der Einziehung des Erbscheins v. 17.12.2001 (dazu 2.), sind zulässig. Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten zu 2) und 4) ergibt sich schon daraus, dass das LG die Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss v. 17.12.2001 und das Begehren auf Einziehung des an die Beteiligte zu 1) erteilten Erbscheins zurückgewiesen hat. Die weiteren Beschwerden haben aber keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, soweit die Beteiligten zu 2) und 4) sich gegen die Einziehung des ihnen erteilten Erbscheins v. 6.6.1989 mit dem Begehren wenden, ihnen einen entsprechenden Erbschein neu zu erteilen. Die insoweit eingelegte Beschwerde war zulässig, sie war aber unbegründet, wie das LG ohne Rechtsfehler, auf die die weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann, §§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO, ausgeführt hat.
a) Das LG hat ausgeführt, eine Neuerteilung eines dem Erbschein v. 6.6.1989 entsprechenden Erbscheins komme nicht in Betracht, weil dieser Erbschein unrichtig gewesen sei. Denn S.S. sei aufgrund § 1 S. 2 des Erbvertrages v. 13.9.1950 Alleinerbe nach der Erblasserin geworden. In diesem Vertrag seien vertragsmäßige Verfügungen i.S.d. § 2278 BGB getroffen...