Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer Rechtswegverweisung gemäß § 17a Absatz 2 GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statthaft (Anschluss BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - IX ZB 61/15 -, juris).
Die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG sind im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht anwendbar (entgegen BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20 -, juris).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 26 O 7/20) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 3. August 2020 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 13. Juli 2020 (26.O.7/20) wird als unzulässig verworfen, soweit die Antragsteller bezüglich der Anträge zu 6) bis 13) eine Verweisung an das Verwaltungsgericht begehren.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller zu 1) ist Gesellschafter der Antragstellerin zu 2). Beide wollen die Antragsgegner mit ihrer beabsichtigten Klage auf Schadenersatz in Höhe von ca. 60 Mio Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 23 Mio Euro sowie auf Auskunft in Anspruch nehmen, weil Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 1) sowie die Antragsgegner zu 2) bis 5) - nach dem bestrittenen Vortrag der Antragsteller - bei der Vergabe von Fördermitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GWR) gemeinsam mit Banken unlauter zum Nachteil der Antragsteller gehandelt hätten.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Für die geltend gemachten Auskunftsansprüche fehle es an der Rechtswegzuständigkeit. Im Übrigen fehle es bezüglich des Antragstellers zu 1) an der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage, hinsichtlich der Antragstellerin zu 2) an den Voraussetzungen des § 116 ZPO.
Das Landgericht hat der Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen und den mit der Beschwerde gestellten Antrag, die Auskunftsanträge zu 6) bis 13) an das Verwaltungsgericht zu verweisen, mit der Begründung abgelehnt, eine Entscheidung nach § 17 a GVG setze eine rechtshängige Klage voraus.
Im Beschwerdeverfahren stützen die Antragsteller die Auskunftsansprüche zu 3) bis 5) nunmehr auf bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, allgemeines Persönlichkeitsrecht Europäische Grundrechtecharta, § 242 BGB, § 810 BGB) und halten insoweit - wie auch bezüglich der Antrage zu 1) und 2) - an ihrem Prozesskostenhilfeantrag fest. Wegen der Anträge zu 6) bis 13) beantragen sie weiterhin Verweisung an das Verwaltungsgericht.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller war zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe richtet, weil insoweit die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (im Folgenden 1.).
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller war als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht die beantragte Verweisung des Verfahrens bezüglich der beabsichtigten Klageanträge zu 6) bis 13) abgelehnt hat, weil insoweit eine Beschwerde bereits nicht statthaft ist (im Folgenden 2.).
Schließlich konnte bezüglich der in die Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallenden Anträge zu 3) bis 5) keine Rechtswegverweisung gemäß § 17 a Absatz 2 GVG erfolgen, weil eine solche Verweisung im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht zulässig ist (im Folgenden 3.).
1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe richtet, ist sie unbegründet.
Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen. Für die beabsichtigten Klageanträge zu 3) bis 13) fehlt die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht bereits deshalb, weil für die mit diesen Anträgen geltend gemachten Auskunftsansprüche die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gegeben ist. Insoweit ist gemäß § 40 VwGO allein der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (im Folgenden a). Für die beabsichtigten Klageanträge zu 1) und 2) konnte Prozesskostenhilfe nicht bewilligte werden, weil bezüglich der Antragstellerin zu 2) die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO (im Folgenden b) und bezüglich des Antragstellers zu 1) die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage fehlt (im Folgenden c).
a) Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass für die mit den beabsichtigten Klageanträgen zu 3) bis 13) geltend gemachten Auskunftsansprüche der - stets zuvörderst zu prüfende - Rechtsweg zu den Zivilgerichten nicht gegeben ist und deshalb die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht fehlt.
aa) Nach § 13 GVG steht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit offen, während gemäß § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben ist.
Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtli...