Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 10.06.1983; Aktenzeichen 191 I 87/82) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 70 II 90/80) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 1983 – 191 I 87/82 – wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben die Gerichtskosten des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde als Gesamtschuldner zu tragen.
Der Geschäftswert des Verfahrens wird für alle drei Instanzen, insoweit in Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts, auf 10.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) und 2) erwarben von der Beteiligten zu 3) am 5. Februar 1980 ein Eigentumsrecht mit dem Teileigentum Nr. 19 der hier in Rede stehenden Wohnanlage. Das Teileigentum umfaßt die nicht ausgebauten Räume des Dachgeschosses in dem Vorderhaus und dem rechten Seitenflügel, wofür nach der Teilungserklärung die Umwandlung in Wohnungseigentum vorgesehen ist. Die Beteiligten zu 1) und 2) wurden im Oktober 1981 als Wohnungseigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen. Im Juli 1980 begannen sie, die Dachräume zu einer Mahnung auszubauen und dazu eine Dachterrasse zu errichten. Zu diesem Zweck wurde das Dach teilweise abgetragen. In dem Beschluß vom 13. November 1982 hat das Amtsgericht Charlottenburg auf Antrag des Beteiligten zu 4) gegen die Beteiligten zu 1) und 2) die folgenden Anordnungen getroffen:
Den Antragsgegnern zu 1) wird als Gesamtschuldnern aufgegeben,
- im Teileigentum Nr. 19 der Wohnanlaqe K. Straße 11 in B. 33 im Bereich der von ihnen auf der Westseite des Dachgeschosses des Vorderhauses errichteten Dachterrasse den alten Zustand der Dachbalkenkonstruktion einschließlich der Dachgaupe und der Dacheindeckung nach den anerkannten Regeln der Baukunst (DIN VGB Teil C) wiederherzustellen,
- die neu errichtete Balkonbrüstung abzubrechen und den Schutt vom Grundstück abzufahren,
- vier schräge Dachbalken (Sparren) im Bereich des Terrassenausschnitts nach den anerkannten Regeln der Baukunst wiedereinzusetzen,
- die abgerissene Dachgaupe in Form, Ansicht und Maßen dem ursprünglichen Zustand entsprechend wiederherzustellen,
- Dachlatten geradlinig und in derselben Lattenweite wie vorhanden mit den erforderlichen Grat- und Kehllatten im Bereich der Dachgaupe anzubringen und an jedem Sparren ordnungsgemäß zu befestigen,
- in diesem Bereich die Dacheindeckung mit Dachziegeln gleicher Art und Maßen wie das übrige vorhandene Dach wiederherzustellen und ordnungsgemäß zu sichern,
- die Anschlüsse der Dachfläche zur Gaupe sowie die Fensterbank fachgerecht mit Zinkblech einzufassen und zu befestigen,
- die Dachrinnen im Bereich der von den Antragsgegnern vorgenommenen Bauarbeiten von Schmutz und Mörtelresten zu reinigen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht mit seinem Beschluß vom 10. Juni 1983 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) hat es die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses dahin geändert, daß die Beteiligten zu 1) und 2) die Gerichtskosten allein zu tragen haben. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2).
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 2 FGG zulässig. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung beschwert, denn das Landgericht hat ihre sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. November 1982 zurückgewiesen.
Die sofortige weitere Beschwerde ist aber nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht als zulässig angesehen. Über das Begehren des Beteiligten zu 4) ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Denn in dieses Verfahren gehört auch der Streit um die Beseitigung einer baulichen Veränderung (OLG Hamm OLGZ 1976, 61, 62; OLG Stuttgart NJW 1970, 102). Dieser Fall liegt hier vor. Die Beteiligten streiten nämlich darüber, ob der von den Beteiligten zu 1) und 2) begonnene Dachausbau in der beabsichtigten Form von den übrigen Wohnungseigentümern zu dulden ist.
Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die richtigen Antragsgegner. Zwar waren sie noch nicht als Eigentümer im Wohnungsgrundbuch eingetragen, als am 28. Juli 1980 das vorliegende Verfahren eingeleitet wurde. Damals war noch die Beteiligte zu 3) als Berechtigte der betreffenden Raumeinheit eingetragen. Ob die Beteiligten zu 1) und 2) als „wirtschftliche Wohnungseigentümer” (hierzu s. BGHZ 87, 135 = NJW 1983, 1615 mit Rechtsprechungshinweisen) schon damals zu Recht als Antragsgegner bezeichnet worden sind, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn sie sind im Oktober 1981 als Eigentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen worden und waren damit jedenfalls zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nach § 43 Abs. 4 Nr. 1 ...