Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Kindesunterhaltsprozess

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen, wenn dieser durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

2. Die Nichtzahlung des Unterhalts nach Inverzugsetzung durch das Jugendamt stellt einen klagebegründenden Schuldnerverzug dar.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1, § 91a

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Beschluss vom 10.08.2004; Aktenzeichen 141 F 2406/04)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG Tempelhof-Kreuzberg v. 10.8.2004 - 141 2406/04 - abgeändert:

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 300 Euro.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

Der Senat vermag der Auffassung des AG, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, nicht zu folgen.

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien war über die Kosten des Rechtsstreits aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu befinden, § 91a ZPO. Hiernach waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.

Mit Schreiben des Bezirksamtes S v. 9.4.2003 war der Beklagte aufgefordert worden, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen sowie Unterhalt für die am 7.1.1994 geborene J.B. i.H.v. 100 % des Regelbetrages, d.h. 228 Euro, zu zahlen. Er ist dieser Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Eine nur teilweise Zahlung auf das Mündelkonto des Jugendamtes stellt keine ausreichende Erfüllung dar.

Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, vor Klageeinreichung den Beklagten nochmals zur Zahlung aufzufordern. Das Bezirksamt war in seiner Funktion als Beistand tätig geworden. Der Umstand, dass diese Beistandschaft im Oktober 2003 endete, ändert nichts an der wirksamen In-Verzug-Setzung des Beklagten betreffend den Kindesunterhalt. Die Klägerin war berechtigt, ohne weitere Aufforderung mit Schriftsatz v. 30.1.2004 Klage einzureichen. Soweit sich der Beklagte nunmehr am 4.3.2004 in vollstreckbarer Urkunde des Bezirksamtes Spandau von Berlin zur Zahlung des geforderten Kindesunterhalts verpflichtet hat, vermag dies an seiner Kostentragungspflicht nichts mehr zu ändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung bemisst sich nach den Kosten erster Instanz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1316834

NJW-RR 2005, 155

NJW-Spezial 2005, 10

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