Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Beteiligte
weitere Beteiligte zu 2. – 19. wie aus dem angefochtenen Beschluß des Landgerichts Berlin ersichtlich |
Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Aktenzeichen 70 II 15/85 (WEG)) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 49/87 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt 48.000,– DM.
Gründe
Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf den die sofortige weitere Beschwerde mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), enthält der angefochtene Beschluß nicht.
Soweit die Antragstellerin in dritter Instanz vorträgt, die Eigentümerbeschlüsse vom 22. März 1985 seien bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil die Einladungen von den seinerzeitigen Verwalterinnen R. und M. erfolgt seien, Gesellschaften bürgerlichen Rechts aber nicht Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sein dürften, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, ob das Beschlußanfechtungsverfahren gegen die Wahl der Verwalterinnen negativ verlaufen sei und die Gültigkeit der Wahl somit feststehe. Denn jedenfalls ist anerkannt, daß die Einladung eines von den Eigentümern für den Verwalter gehaltenen Verwalter dazu führt, daß es sich um eine Eigentümerversammlung nach dem Wohnungseigentumsgesetz handelt (vgl. Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 23 Rdn. 3 i). Abgesehen davon wäre die Ursächlichkeit des Ladungsmangels für die gefaßten Beschlüsse zu verneinen, da die Einladungen gleichermaßen an alle Wohnungseigentümer erfolgt sind und diese gleichermaßen die Möglichkeit hatten, an der Versammlung teilzunehmen.
a) Jahresabrechnung 1984
Ohne Rechtsirrtum nimmt der angefochtene Beschluß an, daß der Eigentümerbeschluß vom 22. März 1985 zu TOP 1 betreffend die Jahresabrechnung 1984 nicht für ungültig zu erklären ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, wenn in der Jahresabrechnung auch offene Verbindlichkeiten (sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten) berücksichtigt werden, sofern die Klarheit und Übersichtlichkeit der Abrechnung nicht leidet (vgl. hierzu auch Jennißen, Die Verwalterabrechnung nach dem WE,. Rdnrn. 70 – 73). Der Senat hat ferner seit jeher angenommen, daß ein Eigentümerbeschluß über die Jahresabrechnung nicht schon deswegen aufzuheben ist, weil er in einzelnen Punkten unvollständig oder auch unklar ist; vielmehr ist es in diesen Fällen zulässig, daß die Abrechnung auch noch nachträglich ergänzt wird, was auch noch während des gerichtlichen Verfahrens geschehen kann. Bereits der amtsgerichtliche Beschluß faßt die Ergänzungen so zusammen, daß sich insgesamt ein nachvollziehbares Bild für das Jahr 1984 ergibt. Auch die Auflistung der Gesamteinnahmen ist hinreichend. Ferner ist genügend erkennbar, wie das Verwalterhonorar berechnet ist. Die Antragstellerin konnte somit einen hinreichenden Überblick gewinnen.
b) Wirtschaftsplan 1985
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht den Eigentümerbeschluß zu TOP 1 betreffend den Wirtschaftsplan 1985 nicht für ungültig erklärt hat. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß der Wirtschaftsplan für das Kalenderjahr gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere durften die Eigentümer auf der Versammlung vom 22. März 1985 auch die Bildung einer Instandhaltungsrücklage von 30.000,– DM beschließen. Unerheblich ist, daß in dem dem Einladungsschreiben beigefügten Wirtschaftsplan zunächst nur eine Instandhaltungsrücklage von 15.000,– DM vorgesehen war. Damit haben die Verwalterinnen nur einen Vorschlag gemacht; zu entscheiden hatte die Eigentümerversammlung. In dem Ladungsschreiben war hinreichend angegeben, daß zu diesem Punkt ein Beschluß gefaßt werden sollte.
Durch die Erhöhung der Rücklage hat die Eigentümerversammlung auch nicht ihre Kompetenz als Zweitversammlung überschritten.
c) Anlage der Instandhaltungsrücklage als Grundlage für einen Kontokorrentkredit
Ohne Rechtsirrtum nimmt der angefochtene Beschluß an, daß der Eigentümerbeschluß vom 22. März 1985 zu TOP 3 sich im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung hält. Über die Anlage der Instandhaltungsrücklage haben die Eigentümer nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf den Sanierungsbedarf ist es nicht zu beanstanden, daß die Rücklage so angelegt werden sollte, daß sie als Sicherheit für einen aufzunehmenden Kredit in Betracht kommt. Selbst wenn nicht nur die Anlage der Instandhaltungsrücklage, sondern bereits deren Einsatz als Kreditsicherungsmittel durch den genannten Eigentümerbeschluß bestimmt worden sein sollte, würde dies ebenfalls nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß der Beschluß auch im Zusammenhang mit der Sanierung der Kellerdecke steht, wo ohnehin große Inves...