Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen 3 OH 5/14 KapMuG)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des LG Berlin vom 17.7.2014 - 3 OH 5/14 KapMuG - wird verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Antragsteller haben im Hinblick auf ihre Feststellungsklage - 3 O 211/13 - die Durchführung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beantragt und Feststellungen zum Emissionsprospekt begehrt (Bl. 1 ff. Bd. I d.A.).

Das LG Berlin hat mit Beschluss vom 17.7.2014 die Bekanntmachung des Antrags hinsichtlich der Feststellungen zum Emissionsprospekt angeordnet (Bl. 133 ff. Bd. II d.A.).

Gegen die Anordnung der Bekanntmachung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 30.7.2014 (Bl. 150 ff. Bd. II d.A.), mit der sie unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Löschung der Bekanntmachung des Musterverfahrensantrags im Klageregister und die Wiederaufnahme des Ausgangsverfahrens durch das LG begehrt. Sie ist der Ansicht, dass der Anwendungsbereich des KapMuG bei einer Feststellungsklage nicht eröffnet und deshalb das Beschwerderecht über die mit der Anordnung nach dem KapMuG verbundene Aussetzung des Klageverfahrens gegeben sei.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 22.8.2014 (Bl. 189 Bd. II d.A.) nicht abgeholfen, weil diese unzulässig sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

B. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unstatthaft, weil der angefochtene stattgebende Beschluss des LG nach dem Wortlaut des Gesetzes unanfechtbar ist, § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG.

1. Die sofortige Beschwerde hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht deshalb Erfolg, weil das LG eine Anordnung nach dem KapMuG getroffen habe, obwohl dessen Anwendungsbereich gar nicht eröffnet sei, so dass es für die Anordnung auch keine verfahrensrechtliche Grundlage im KapMuG gebe und sich die gem. § 5 KapMuG eintretende Unterbrechung des Verfahrens als rechtswidrig darstelle.

a) Zwar folgt der Senat der Antragsgegnerin darin, dass eine sofortige Beschwerde nicht allein deswegen unzulässig sein kann, weil ein Gesetz dies bestimmt, dessen Anwendungsbereich überhaupt nicht eröffnet ist. Ist nämlich ein Gesetz nicht anzuwenden, kann auch eine in diesem Gesetz enthaltene Bestimmung über die Unanfechtbarkeit von Entscheidungen keine Wirkung entfalten. In diesem Sinne hat der BGH betreffend den in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG a.F. angeordneten Anfechtungsausschluss in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 KapMuG a.F. finde auf das Streitverhältnis der Parteien keine Anwendung, wenn dieses schon nicht musterverfahrensfähig und damit der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 KapMuG a.F. nicht eröffnet sei (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2009 - XI ZB 33/08, Rz. 16, 17; BGH, Beschl. v. 30.11.2010 - XI ZB 23/10, Rz. 10, 11; BGH, Beschl. v. 17.5.2011 - XI ZB 2/11, Rz. 8; BGH, Beschl. v. 8.4.2014 - XI ZB 40/11, Rz. 23, jeweils nach juris). Eine sofortige Beschwerde gemäß den §§ 567 ff. ZPO ist im Hinblick darauf gegen die einen Stillstand des Verfahrens herbeiführende Entscheidung des LG im Hinblick auf die Vorschrift des § 252 ZPO dann statthaft, wenn das zugrunde liegende Verfahren nicht musterverfahrensfähig ist, weil es dann nicht in den Anwendungsbereich gem. § 1 Abs. 1 KapMuG fällt und somit auch der Rechtsmittelausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG nicht eingreift (vgl. KG, Beschl. v. 15.10.2014 - 24 Kap. 2/14; KG, Beschluss vom 28.10.2014 - 7 Kap. 2/14; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 3 Rz. 122 bis 124).

b) Der Senat vermag der Beschwerdeführerin jedoch nicht darin zu folgen, der Anwendungsbereich des KapMuG sei hier nicht eröffnet, weil nur solche Ausgangsverfahren musterverfahrensfähig seien, deren Gegenstand eine Leistungsklage sei, so dass im Hinblick auf die den Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildende Feststellungsklage das KapMuG in seiner Gesamtheit keine Anwendung finde.

Gemäß § 1 Abs. 1 KapMuG findet dieses Gesetz Anwendung, wenn in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein Schadensersatzanspruch (Ziff. 1. und 2.) bzw. ein Erfüllungsanspruch (Ziff. 3.) geltend gemacht wird, der jeweils näher definiert ist. Insoweit wird jedoch auch durch die Erhebung einer positiven Feststellungsklage ein solcher Anspruch geltend gemacht. Einen ausdrücklichen Ausschluss von Feststellungsklagen aus dem Anwendungsbereich des § 1 KapMuG enthält das Gesetz nicht.

Der Senat vermag eine Beschränkung des KapMuG auf Leistungsklagen jedoch auch nicht den von der Beschwerdeführerin angeführten weiteren Gründen zu entnehmen.

aa) Zum einen kann der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Gesetzesbegründung nicht überzeugen. Zwar heißt es in der Tat in der Begründung zum KapMuG a.F. in de...

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