Leitsatz (amtlich)
1. Das auf Rückübertragung gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO lautende Urteil fingiert nach Rechtskraft gem. § 894 ZPO die Auflassungserklärung des formal Erbbauberechtigten und muss von dem aus dem Urteil Berechtigten in notariell beurkundeter Form angenommen werden (§ 925 BGB, § 20 GBO).
2. Im Fall der Rückauflassung nach § 143 Abs. 1 InsO besteht kein Zustimmungserfordernis entsprechend § 5 Abs. 1 ErbbauRG.
3. Für die Rückübertragung eines Erbbaurechts in die Insolvenzmasse infolge eines schuldrechtlichen Rückgewähranspruchs ist im Grundbuchverfahren eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorzulegen.
Verfahrensgang
AG Berlin-Mitte (Aktenzeichen 44 MO 16622-14) |
Tenor
Die Zwischenverfügung vom 10.10.2011 in Verbindung mit der Ergänzung vom 30.12.2011 wird aufgehoben.
Gründe
I. Über das Vermögen der Beteiligten zu 2) wurde durch Beschluss des AG Charlottenburg vom 19.3.2008 - 36y IN 4258/07 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 3) und Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Grundbuch von Moabit, ..., Erbbaugrundbuch, ist in der Ersten Abteilung zur ...der Beteiligte zu 1) eingetragen. Voreingetragen war zur ...die Beteiligte zu 2). Als Inhalt des Erbbaurechts ist vereinbart, dass die Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (...zum Bestandsverzeichnis). In der Zweiten Abteilung zur ...ist seit 10.7.2008 der Insolvenzvermerk eingetragen.
Der Beteiligte zu 3) hat die vollstreckbare Ausfertigung eines Teilurteils des LG Berlin vom 23.3.2009 - 1 O 47/08 - mit Rechtskraftvermerk vorgelegt, wonach der Beteiligte zu 1) als Beklagter verurteilt wird, das Erbbaurecht an die Beteiligte zu 2) (Insolvenzschuldnerin) rückaufzulassen und die Eintragung der Insolvenzschuldnerin als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch zu bewilligen. Gegenstand des Zivilverfahrens bildete eine Anfechtung des Beteiligten zu 3) gem. § 133 Abs. 1 InsO hinsichtlich der Übertragung des Erbbaurechts durch die Beteiligte zu 2) auf den Beteiligten zu 1) und die Rückübertragung auf die Beteiligt zu 2) gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Gericht bejahte einen entsprechenden Anspruch.
Mit Schriftsatz vom 29.9.2011 hat der Beteiligte zu 3) unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Teilurteils einen "Antrag auf Vornahme der Eintragung nach § 894 ZPO" gestellt. Das Grundbuchamt hat mit Verfügung vom 10.10.2011 und 30.12.2011 u.a. darauf hingewiesen, dass für die beantragte Eintragung eine Einigungserklärung des Erwerbers in beurkundeter Form (§§ 20, 29 GBO) vorzulegen, zur Eigentumsumschreibung die Zustimmung des Eigentümers des Blattes ...(Berliner Großmarktgesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, § 15 ErbbauRG) sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes erforderlich seien. Zur formgerechten Behebung wurde eine Frist von 2 Monaten bestimmt.
Mit Schriftsatz vom 17.1.2012 wendet sich der Beteiligte zu 3) gegen die Beanstandungen des Grundbuchamtes und bitte um eine rechtsmittelfähige Entscheidung und kündigt an, dass "zügig die Entscheidung des LG Berlin eingeholt werden soll".
Das Grundbuchamt hat den Schriftsatz vom 17.1.2012 als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 10.10.2012 in Verbindung mit der Ergänzung vom 30.12.2011 ausgelegt und dieser unter Hinweis auf die angefochtene Entscheidung nicht abgeholfen. Der Nichtabhilfebeschluss wurde dem Beteiligten zu 3) mitgeteilt und die Sache dem KG vorgelegt. Eine weitere Reaktion erfolgte danach nicht.
II. Die Beschwerde, die als gegen die Zwischenverfügung vom 10.10.2011 in Verbindung mit der Ergänzung vom 30.12.2011 gerichtet auszulegen ist, ist statthaft (§ 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§ 73 GBO). Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser ist mithin antrags- (§ 13 Abs. 1 GBO) und beschwerdeberechtigt.
Auch wenn der Schriftsatz vom 17.1.2012 zunächst fehlerhaft davon ausging, dass eine beschwerdefähige Entscheidung noch nicht vorliege, und deshalb Zweifel daran bestehen könnten, ob bereits eine Beschwerdeeinlegung gewollt war, so kann hieran jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt kein Zweifel mehr bestehen. Dem Beteiligten zu 3) ist die Nichtabhilfeentscheidung durch das Grundbuchamt und die Vorlage an das KG mitgeteilt worden, ohne dass er hiergegen nachfolgend Einwendungen erhoben hätte. Er hat damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Entscheidung durch die höhere Instanz erstrebt. Einer weiteren Klarstellung durch den Beteiligten zu 3) bedarf es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung unter diesen Umständen nicht.
III.1. Das Grundbuchamt hat zu Punkt 1) u.a. zu Recht das Fehlen einer Einigungserklärung durch die Beteiligte zu 2) beanstandet. Gleichwohl ist die Zwischenverfügung aufzuheben.
Eine Zwischenverfügung mit diesem Inhalt hätte das Grundbuchamt, ausgehend von seiner Rechtsauffassung, n...