Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei einmaliger Verfehlung des anderen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Eine einmalige Verfehlung gegen den anderen Ehegatten kann zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs allenfalls dann führen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt (hier Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug).
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen 16 F 5234/02) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch das am 3.3.2005 verkündete Urteil des AG Pankow/Weißensee - 16 F 5234/02 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Wert von 1.000 EUR zu tragen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Beschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich gegen einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wendet, ist zulässig aber nicht begründet. Das AG hat mit Recht den Versorgungsausgleich gem. § 1587c Nr. 1 BGB ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung über den durchzuführenden Versorgungsausgleich ist auf Seiten der Antragstellerin von ehezeitlichen Rentenanwartschaften von monatlich 64,47 EUR und Gesamtanwartschaften von 354,50 EUR sowie angleichungsdynamischen ehezeitlichen Anwartschaften von 90,93 EUR und angleichungsdynamischen Gesamtanwartschaften von 110,25 EUR auszugehen, wie sich aus der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 4.11.2004 ergibt. Der Antragsgegner hat bei der BfA ehezeitliche Rentenanwartschaften von 58,16 EUR und Gesamtanwartschaften von 102,89 EUR erworben, wie sich aus deren Auskunft vom 20.7.2004 ergibt. Käme es zu einer Durchführung des Versorgungsausgleichs, wären zu Lasten der Antragstellerin angleichungsdynamische Anwartschaften i.H.v. 45,47 EUR und nichtangleichungsdynamische Anwartschaften von 3,16 EUR auf das Versicherungskonto des Antragsgegners zu übertragen, wie das AG zutreffend festgestellt hat.
Aufgrund der Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 20.1.2003 - ... -, das für das vorliegende Verfahren beigezogen worden ist und dessen Feststellungen die Parteien vorliegend nicht in Frage stellen, ergibt sich folgendes Tatgeschehen: Der Antragsgegner führte am 19.7.2002 in der gemeinsamen Wohnung der Parteien mit der rechten Hand ein scharfes Küchenmesser mit einer 15 cm langen Klinge in Richtung des Halses der Antragstellerin, traf sie mit dem Messer zunächst seitlich am Hals und verletzte sie insgesamt in der Weise, dass er ihr seitlich am Hals eine sieben Zentimeter lange und zwei Zentimeter tiefe Schnittverletzung, in der Drosselgrube des Halses eine einen Zentimeter tiefe Weichteilverletzung sowie an der rechten Ohrmuschel eine einen Zentimeter lange Verletzung zufügte. Der Antragsgegner betätigte anschließend den Notruf. Gegenüber einer Nachbarin äußerte er, dass er seine Frau habe umbringen wollen. Der eintreffenden Polizei sagte er, dass er sich die Sache genau überlegt habe, er habe "die Alte abgestochen". Die Ehefrau wurde in der Nacht von 19. auf den 20.7.2002 operativ versorgt. Seitdem leben die Parteien getrennt. Die oberflächliche Heilung dauerte 2 Monate. Am Hals der Antragstellerin befinden sich zwei große sichtbare Narben. Die Antragstellerin beschrieb während des Strafverfahren noch zeitweilige Beschwerden im Halsbereich sowie psychische Beeinträchtigungen. Der Antragsgegner, der sich 6 Monate in Untersuchungshaft befand, wurde wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen mit diesen Vorgängen nicht zusammenhängenden Waffenbesitzes durch Urteil des LG vom 20.1.2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Die große Strafkammer hat festgestellt, dass der Antragsgegner die Körperverletzung mit einem gefährlichen Werkzeug begangen habe, dass diese geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, und die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung erfolgt sei. Das LG ist weiterhin davon ausgegangen, dass der Antragsgegner ursprünglich mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, dann aber von dem Tötungsdelikt strafbefreiend zurückgetreten sei. Nach der Haftentlassung kam es zu Kontakten zwischen den Parteien.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist unbegründet. Die Antragstellerin kann ihr Ausschlussverlangen mit Erfolg auf § 1587c Nr. 1 BGB stützen. Die Durchführung der Versorgungsausgleichs wäre unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, zu denen auch ein persönliches schwerwiegendes Fehlverhalten gehören kann (vgl. OLG Hamm v. 23.1.1981 - 2 UF 274/80, FamRZ 1981, 473 [474]; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., VI, Rz. 274), grob unbillig, § 1587c Nr. 1 BGB. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Gemäß § 1587c Nr. 1 BGB ist ein Auss...